Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck

Diese Beförderungsbedingungen sind gültig ab dem DD. MM YY(after_de/de_de/at).

Die englische Version der Beförderungsbedingungen ist die verbindliche Version des Textes. Die deutsche Fassung dient lediglich als Referenz.
Die offizielle Version finden Sie auf der englischen Website.

Artikel 1 (DEFINITIONEN)

„Vertreter“ bezeichnet jeden Direktor, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vermittler der Gesellschaft, der bei der Erfüllung des Beförderungsvertrags mitwirkt.

„Vereinbarte Zwischenlandeorte“ bezeichnet die Orte, mit Ausnahme des Abflugorts und des Zielorts, die auf einem Ticket und/oder einem Anschlussticket, das in Verbindung mit dem Ticket ausgestellt wird, als planmäßige Zwischenhalte auf der Flugroute aufgelistet sind, oder die im Flugplan der Fluggesellschaft aufgeführt sind.

„Geltende Gesetze“ bezeichnet die Gesetze, Regierungsanordnungen und Ministerialerlasse und andere Vorschriften, Regeln, Anordnungen und Vorgaben eines Staates oder Landes, die auf die von der Gesellschaft durchzuführende Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck anwendbar sind.

„Bevollmächtigte Vermittler“ sind von einer Fluggesellschaft ernannte Verkaufsvermittler, die die Fluggesellschaft beim Verkauf der Beförderungsleistungen für Passagiere über die Dienste der Fluggesellschaft und, sofern von der Fluggesellschaft genehmigt, über die Dienste einer anderen Fluggesellschaft vertritt.

„Gepäck“ bezeichnet die Objekte, Gegenstände und anderes persönliches Eigentum eines Passagiers, die zur Bekleidung, Nutzung, Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit in Verbindung mit dessen Reise notwendig oder dienlich sind. Sofern nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes Gepäck als auch das Handgepäck des Passagiers.

„Gepäckidentifikationsanhänger“ ist ein Dokument, das von einer Fluggesellschaft ausschließlich zum Zweck der Identifizierung von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wird und aus zwei Teilen besteht: dem Gepäckanhänger, der von der Fluggesellschaft an einem bestimmten aufgegebenen Gepäckstück angebracht wird, und dem Gepäckschein, der dem Passagier ausgehändigt wird.

„Beförderung“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks auf dem Luftweg.

„Fluggesellschaft“ bezeichnet ein Lufttransportunternehmen und bezieht sich auf ein Lufttransportunternehmen, das ein Ticket ausstellt, sowie auf jedes Lufttransportunternehmen, das einen Passagier und/oder sein Gepäck gemäß dem Ticket befördert oder andere mit der Beförderung verbundene Dienstleistungen erbringt oder sich dazu verpflichtet.

"Aufgegebenes Gepäck" bezeichnet Gepäck, das eine Fluggesellschaft in Verwahrung nimmt und für das die Fluggesellschaft einen Gepäckschein ausstellt.

„Kind“ bezeichnet eine Person, die bei Beginn der Beförderung das zweite Lebensjahr, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

"Gesellschaft(en)" bezeichnet gemeinsam oder einzeln ALL NIPPON AIRWAYS COMPANY, LTD und ANA WINGS COMPANY, LTD.

„Geschäftsstelle der Gesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftsstelle der Gesellschaft und die Website der Gesellschaft im Internet.

„Bestimmungen der Gesellschaft“ bezeichnet die Regeln und Bestimmungen der Gesellschaft für die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, die nicht Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen sind, insbesondere die Tarif-, Preis- und Gebührenlisten der Gesellschaft.

„Anschlussticket“ bezeichnet ein Ticket, das einem Passagier in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestellt wird, die beide gemeinsam einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.

„Abkommen“ bezeichnet das der folgenden Regelwerke, welches auf den Beförderungsvertrag Anwendung findet:
„Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftfahrt“, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden als „Warschauer Übereinkommen“ bezeichnet);
„Warschauer Übereinkommen in der 1955 in Den Haag geänderten Fassung“, unterzeichnet in Den Haag am 28. September 1955;
„Warschauer Übereinkommen“ in der geänderten Fassung des zusätzlichen Protokolls Nr. 1 von Montreal 1975;
„Warschauer Übereinkommen in der 1955 in Den Haag geänderten Fassung“, ergänzt durch den zusätzlichen Prüfplan Nr. 2 von Montreal 1975 und „Übereinkommen für die Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die internationale Luftfahrt“, durchgeführt in Montreal am 28. Mai 1999 (im Folgenden als "Übereinkommen von Montreal" bezeichnet).

„Tage“ bezeichnet Kalendertage, einschließlich aller sieben Tage der Woche; mit der Maßgabe, dass für den Zweck der Berechnung der Anzahl der Tage für eine Kündigungsfrist der Tag, an dem eine solche Kündigung abgeschickt wird, nicht mitgezählt wird und dass für den Zweck der Bestimmung des Gültigkeitszeitraums eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder an dem der Flug beginnt, nicht mitgezählt wird.

„Zielort“ bezeichnet den endgültigen Ankunftsort im Rahmen eines Beförderungsvertrags. Wenn eine Reise zum Abflugort zurückführt, ist der Zielort derselbe wie der Abflugort.

„Innerjapanischer Flug“ bezeichnet einen Flug, der kein internationaler Flug ist, bei dem laut Beförderungsvertrag der Abflugort und der Zielort oder alle vereinbarten Zwischenlandeorte innerhalb Japans liegen.

„Electronic Miscellaneous Document“ bezeichnet ein von einer Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vermittler ausgestelltes elektronisches Dokument, mit dem die Ausstellung eines entsprechenden Tickets oder die Erbringung von Reisedienstleistungen für die in diesem elektronischen Dokument genannte Person angefordert wird.

„Flugcoupon“ bezeichnet einen in der Datenbank der Gesellschaft erfassten Coupon. Auf ihm sind bestimmte Orte vermerkt, zwischen denen der Coupon für die Beförderung gültig ist.

„Französische Gold-Francs“ sind französische Francs, die aus 65 1/2 Milligramm Gold mit einem Feingehalt von neunhunderttausendstel bestehen. Französische Gold-Francs können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgerechnet werden.

„Kleinkind“ bezeichnet eine Person, die zum Beginn der Beförderung den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat.

„Internationaler Flug“ bezeichnet (außer in den Fällen, in denen das Abkommen anwendbar ist) einen Flug, bei dem gemäß Beförderungsvertrag der Abflugort und der Zielort oder der vereinbarte Zwischenlandeort in zwei oder mehr Ländern liegen. Im Sinne dieser Definition schließt der Begriff "Land", der dem Begriff "Staat" entspricht, jedes Gebiet ein, das seiner Souveränität, Hoheitsgewalt, seinem Mandat, seiner Autorität oder seiner Treuhänderschaft unterliegt.

"Reiseroute/Kaufbeleg" bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, die Teil des elektronischen Tickets sind und Informationen wie die Reiseroute, Ticketinformationen, einen Teil der Bedingungen des Beförderungsvertrags und diesbezügliche Mitteilungen enthalten. Dieses Dokument stellt den schriftlichen Nachweis eines Beförderungsvertrags für den Passagier dar.

„Passagier“ bezeichnet alle Personen, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen.

„Umbuchung“ bezeichnet jede Änderung der Flugroute, der Fluggesellschaft, der Serviceklasse, des Fluges oder des Gültigkeitszeitraums gegenüber der ursprünglichen Angaben im ordnungsgemäß ausgestellten Ticket, das ein Passagier zur Beförderung vorlegt.

„SZR“ bezeichnet Sonderziehungsrechte, wie sie vom Internationalen Währungsfonds festgelegt werden. Die Umrechnung des SZR-Betrags in eine Landeswährung erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR am Tag der letzten mündlichen Verhandlung eines solchen Verfahrens und in allen anderen Fällen zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR an dem Tag, an dem der Entschädigungsbetrag endgültig festgelegt wird oder an dem der Wert des Gepäcks erklärt wird.

„Zwischenstopp“ bezeichnet die absichtliche Unterbrechung einer Reise durch den Passagier an einem Ort zwischen dem Abflugort und dem Zielort, die mit der Fluggesellschaft im Voraus vereinbart wurde.

Der Begriff „Ticket“ bezeichnet ein elektronisches Ticket, das von einer Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vermittler für die Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks ausgestellt und in die Datenbank der Gesellschaft aufgenommen wurde. Das Ticket beinhaltet einen Teil der Bestimmungen des Beförderungsvertrags und der damit zusammenhängenden Mitteilungen sowie den elektronischen Flugcoupon und die Reiseroute/Kaufbeleg gemäß diesen Beförderungsbedingungen.

„Handgepäck“ bezeichnet jegliches Gepäck, das nicht aufgegeben wurde.

Artikel 2 (ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN)

(A) (Allgemeines)

Kein Teil dieser Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Gesellschaft stellt eine Änderung einer Bestimmung des Abkommens oder einen Verzicht der Gesellschaft auf ein ihr durch das Abkommen eingeräumtes Recht dar, soweit dies nicht nach dem Abkommen zulässig ist und hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(B) (Anwendungsbereich)

  1. Soweit es nicht im Widerspruch zum Abkommen oder sonstigen geltenden Gesetzen steht, gelten diese Beförderungsbedingungen für jede Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck und für jede damit zusammenhängende Dienstleistung, die jeweils von der Gesellschaft zu Tarifen, Preisen und Gebühren ausgeführt oder bereitgestellt wird, die in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen veröffentlicht werden.
  2. Sollte zu einer Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen eine besondere Vereinbarung getroffen werden, so gilt diese besondere Vereinbarung unbeschadet der vorgenannten Bestimmung.

(C) (Preisinformationen)

Flugtarife, Gebühren für Übergepäck, sonstige Gebühren und Abgaben, Flugpläne und andere notwendige Informationen werden zusammen mit diesen Beförderungsbedingungen in jeder Geschäftsstelle der Gesellschaft und bei ihrem bevollmächtigten Vertreter ausgehängt.

(D) (Kostenlose Beförderung)

Hinsichtlich der kostenlosen Beförderung behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen auszuschließen.

(E) (Beförderung per Charter)

Die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, die gemäß einer Charter-Vereinbarung mit der Gesellschaft ausgeführt wird, unterliegt den Beförderungsbedingungen für Charterflüge der Gesellschaft.

(F) (Änderung der Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Gesellschaft)

Sofern dies nicht durch geltende Gesetze untersagt ist, kann die Gesellschaft jede Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Gesellschaft ändern oder ergänzen, sofern eine solche Änderung oder Ergänzung durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums bekannt gegeben wird.

(G) (Geltende Bedingungen)

Jede Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck unterliegt diesen Beförderungsbedingungen und den Bestimmungen der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung, die Gegenstand des ersten Flugcoupons des Tickets ist, gelten.

(H) (Zustimmung der Passagiere)

Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und die im Rahmen dieser Bedingungen aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaft für die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck gelten als von den Passagieren zur Kenntnis genommen und anerkannt.

(I) (Gemeinsame Annahme der Beförderung)

  1. Bei innerjapanischen Flügen können die Gesellschaften gemeinsam jeden innerjapanischen Flug annehmen. In solchen Fällen wird eine der von der Gesellschaft ernannten Gesellschaften die Beförderung durchführen. Sollte eine Gesellschaft für Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung haftbar gemacht werden, so sind die Gesellschaften gesamtschuldnerisch zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
  2. Eine Änderung des Datums, der Uhrzeit, des Fluges, des Sektors, der Flugroute oder des Zielortes, die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums eines Tickets oder eines Umtauschauftrags, die Stornierung einer bestätigten Reservierung, die Aufforderung an Freiwillige, die bereit sind, auf ihre bestätigte Reservierung zu verzichten, die Vereinbarung eines anderen Beförderungsmittels, die Verweigerung der Beförderung eines Passagiers oder des Gepäcks, der Wechsel der Fluggesellschaft und/oder andere Vereinbarungen sowie die Abrechnung, der Erhalt, die Zahlung und die Erstattung von geltenden Tarifen, Gebühren, Kooperationsprämien und/oder anderen Geldern, die zwischen einer der Gesellschaften und dem Passagier gemäß den Bedingungen vorgenommen werden, gelten zwischen allen Gesellschaften und dem Passagier.
  3. Alle Anträge, Mitteilungen, die Vorlage von Tickets, Anträge auf Preiserstattung von Tickets oder ähnliches, die ein Passagier an eine Gesellschaft richtet, gelten als an alle Gesellschaften gerichtet.

Artikel 3 (GEMEINSCHAFTSFLÜGE („CODESHARE“))

  1. Auf einigen Routen bietet die Gesellschaft Dienste gemeinsam mit anderen Fluggesellschaften an, wobei der Airline-Code der Gesellschaft für Flüge gilt, die von anderen Fluggesellschaften im Rahmen der Codeshare-Vereinbarungen durchgeführt werden.
  2. Bei Codeshare-Flügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, wird die Gesellschaft die Passagiere vor der Reservierung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft informieren.
  3. Passagiere, deren Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, unterliegen den Geschäftsbedingungen der ausführenden Fluggesellschaft, die sich von denen der Gesellschaft unterscheiden, einschließlich derer bezüglich
    1. kostenloser Beförderung von Kleinkindern gemäß Artikel 6 Absatz (B) Unterabsatz 3
    2. Sitzplatzvergabe gemäß Artikel 7 Absatz (D)
    3. Check-in-Zeit gemäß Artikel 8 Absatz 1
    4. Anweisungen der Gesellschaft gemäß Artikel 9
    5. Verweigerung und Beschränkung der Beförderung gemäß Artikel 10
    6. betrügerischen Boardings gemäß Artikel 11
    7. unfreiwilliger Umbuchung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Artikel 14 Absatz (B) Unterabsatz 3
    8. unfreiwilliger Umbuchung aus Gründen, die die Gesellschaft zu vertreten hat, gemäß Artikel 14 Absatz (C) Unterabsatz 3
    9. Beförderungsbeschränkung wegen Überverkäufen usw. gemäß Artikel 14 Absatz (D)
    10. Notfallplan für längere Rollfeldverzögerungen gemäß Artikel 14 Absatz (E)
    11. Beschränkung der Annahme als Gepäck gemäß Artikel 15.

Artikel 4 (TICKETS)

(A) (Allgemeines)

  1. Die Gesellschaft stellt ein Ticket aus, sobald die vom Passagier veranlasste Zahlung der geltenden Tarife und/oder der separat von der Gesellschaft festgelegten Gebühren eingegangen ist. Der Passagier muss der Gesellschaft seinen Namen, alle Kontaktinformationen, wie z. B. eine Telefonnummer, die die Fluggesellschaft zur Kommunikation mit dem Passagier verwenden kann, und andere von der Gesellschaft vorgegebene Informationen mitteilen. Die Gesellschaft stellt ein Ticket nur aus bzw. tauscht ein Ticket nur um oder stellt es neu aus, wenn der Passagier den entsprechenden Tarif oder die Gebühren gezahlt hat oder er die von der Gesellschaft genehmigten Kreditbedingungen einhält.
  2. Die Gesellschaft erhebt Ticketservice-Gebühren und Gebühren für Umtausch/Neuausstellungsdienste zum Zeitpunkt der Ausstellung des Tickets oder jedes Mal, wenn ein Ticket infolge einer Umbuchung auf Wunsch des Passagiers gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft umgetauscht/neu ausgestellt wird. Sofern in den geltenden Gesetzen nicht anders angegeben, sind die Servicegebühren nicht erstattungsfähig.
  3. Der Passagier muss, wenn er die Beförderung antritt, ein gültiges Ticket vorlegen, das ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Gesellschaft ausgestellt wurde und das den Flugcoupon für den Flug enthält, den er tatsächlich antreten wird, sowie alle weiteren ungenutzten Flugcoupons, die Reiseroute/den Kaufbeleg und den Ausweis des Passagiers. Ein Passagier kann keine Beförderung verlangen, wenn das von ihm vorgelegte Ticket unter Artikel 10 Absatz (A) Unterabsatz 7 fällt.
  4. Das Ticket darf nur von dem Passagier verwendet werden, der auf dem Ticket angegeben ist, und darf nicht an Dritte übertragen werden.
  5. Die Gesellschaft ist gegenüber einer Person, die Anspruch auf eine Beförderung oder auf eine Erstattung hat, nicht haftbar wegen der Anerkennung oder Erstattung eines Tickets, das von einer anderen Person als der berechtigten vorgelegt wird. Wird ein Ticket von einer anderen Person verwendet als von derjenigen, die zur Beförderung berechtigt ist, gleichgültig, ob mit Wissen und Zustimmung dieser Person oder nicht, so ist die Gesellschaft nicht haftbar für den Tod oder die Verletzung einer solchen nicht befugten Person, ebenso wenig für den Verlust, die Zerstörung oder die verzögerte Ankunft des Gepäcks oder Schaden am Gepäck oder anderem persönlichen Eigentum einer solchen unbefugten Person, die sich in Verbindung mit einer solchen unbefugten Verwendung ergeben.
  6. Wird ein offensichtlich falscher Tarif zum Verkauf veröffentlicht und ein Ticket zum falschen Tarif ausgestellt, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Ticketkauf zu stornieren und alle vom Käufer gezahlten Beträge zu erstatten oder, nach Wahl des Käufers, das Ticket zum richtigen Tarif neu auszustellen.

(B) (Gültigkeit der Tickets)

  1. Damit die Gesellschaft die Gültigkeit des Tickets überprüfen kann, wird der Passagier aufgefordert, sein Ticket vorzulegen.
  2. Ein Ticket gilt nach seiner Validierung für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort über die im Ticket beschriebene Route, in der jeweiligen Serviceklasse und für die im nächsten Unterabsatz angegebene oder genannte Zeitspanne.
    Jeder Flugcoupon berechtigt zur Beförderung an dem Tag und auf dem Flug, für den ein Sitzplatz für den Passagier reserviert wurde. Wenn ein Flugcoupon mit "offenem Datum" ausgestellt wurde, wird bei entsprechender Anfrage ein Sitzplatz für den Passagier reserviert, soweit die Bedingungen des geltenden Tarifs und die Verfügbarkeit des Platzes auf diesem Flug dies zulassen. Ort und Datum der Ausstellung müssen auf dem gültigen Ticket angegeben sein.
  3. Sofern in den geltenden Tarifbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, beträgt der Gültigkeitszeitraum eines Tickets, wenn die Beförderung begonnen ist, ein Jahr ab dem Datum des Beginns der Beförderung (ausschließlich des Datums des Beginns der Beförderung) oder, wenn kein Teil des Tickets genutzt wird, ab dem Datum der Ausstellung des Tickets (ausschließlich des Datums der Ausstellung). Wenn ein Ticket einen Flugcoupon beinhaltet, für den ein Tarif Anwendung findet, dessen Gültigkeitszeitraum weniger als ein Jahr beträgt, so ist dieser Zeitraum nur auf diesen Flugcoupon anzuwenden.
  4. Der Gültigkeitszeitraum eines EMDs (Electronic Miscellaneous Document) beträgt ab der Ausstellung ein Jahr. Ein EMD wird nur dann für ein Tickets anerkannt, wenn es innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum für ein Ticket vorgelegt wird.
  5. Ein Ticket verfällt um Mitternacht an dem Ablaufdatum des Gültigkeitszeitraums des Tickets.
    Soweit die Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorsehen, darf eine Reise gemäß einem Flugcoupon eines Tickets über das Ablaufdatum des Tickets hinaus fortgesetzt werden, wenn diese Reise vor Mitternacht dieses Tages begonnen wird.
  6. Ein abgelaufenes Ticket oder ein abgelaufenes EMD wird gemäß Artikel 12 und 13 zur Erstattung angenommen.

(C) (Verlängerung der Gültigkeit)

  1. Kann ein Passagier innerhalb des Gültigkeitszeitraums eines Tickets seine Reise nicht antreten, weil die Gesellschaft:
    1. den Flug annulliert, für den der Passagier eine Reservierung hat;
    2. den Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt;
    3. eine flugplanmäßige Landung auslässt, die der Abflugort, Zielort oder Zwischenstopp des Passagiers ist;
    4. dafür verantwortlich ist, dass der Passagier einen Anschluss verpasst;
    5. eine andere Klasse vorgibt oder
    6. nicht in der Lage ist, einen zuvor bestätigten Sitzplatz anzubieten;
    • verlängert die Gesellschaft den Gültigkeitszeitraum des Tickets ohne eine zusätzliche Gebühr bis zum nächsten Flug der Gesellschaft, auf dem ein Sitzplatz in der vom Passagier bezahlten Klasse verfügbar ist, sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist.
  2. Wenn ein Passagier, der ein Ticket mit einem Gültigkeitszeitraum von einem Jahr besitzt, die Reise innerhalb des Gültigkeitszeitraums nicht antreten kann, weil die Gesellschaft nicht in der Lage ist, einen Platz auf dem Flug in der Klasse anzubieten, für die der Passagier den entsprechenden Tarif bezahlt hat, so verlängert die Gesellschaft den Gültigkeitszeitraum des Tickets bis zum nächsten Flug der Gesellschaft, auf dem ein Platz in der von dem Passagier bezahlten Klasse verfügbar ist, wenn der Passagier eine Reservierung wünscht; vorausgesetzt, dass eine solche Verlängerung nicht später als 7 Tage nach Ablaufdatum des Tickets (ausschließlich des Ablaufdatums) erfolgt.
    1. Wenn ein Passagier nach Antritt seiner Reise aufgrund einer Krankheit (nicht jedoch einer Schwangerschaft) daran gehindert wird, seine Reise innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Tickets fortzusetzen, kann die Gesellschaft diesen Zeitraum wie folgt verlängern, sofern dies nicht durch die für den vom Passagier gezahlten Tarif geltenden Bestimmungen der Gesellschaft ausgeschlossen ist:
      1. Bei einem Ticket, dessen Gültigkeitszeitraum ein Jahr beträgt, kann die Gesellschaft den Zeitraum bis zu dem Datum verlängern, an dem der Passagier gemäß einem gültigen ärztlichen Attest wieder reisefähig ist; sofern die Gesellschaft dem Passagier an diesem Datum keinen Sitzplatz in der Serviceklasse zur Verfügung stellen kann, für die der Passagier den entsprechenden Tarif bezahlt hat, kann dies bis zum ersten Flug der Gesellschaft nach diesem Datum ab dem Ort, an dem der Passagier seine Reise fortsetzt, auf dem ein Sitzplatz in dieser Serviceklasse verfügbar ist, ausgeweitet werden. Wenn ein ungenutzter Flugcoupon des Tickets einen oder mehrere Zwischenstopps umfasst, kann die Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesellschaft, den Gültigkeitszeitraum des Tickets um höchstens 3 Monate nach dem Datum (ausschließlich des Datums) verlängern, an dem der Passagier seine Reise fortsetzen kann.
      2. Bei einem Ticket, dessen Gültigkeitszeitraum weniger als ein Jahr beträgt, kann die Gesellschaft, sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, diesen Gültigkeitszeitraum bis zu dem Datum verlängern, an dem der Passagier gemäß einem gültigen ärztlichen Attest wieder reisefähig ist; sofern die Gesellschaft nicht in der Lage ist, dem Passagier an diesem Datum einen Sitzplatz in der Serviceklasse zur Verfügung zu stellen, für die der Passagier den entsprechenden Tarif bezahlt hat, kann dies bis zum ersten Flug der Gesellschaft nach diesem Datum ab dem Ort, an dem der Passagier seine Reise fortsetzt, auf dem ein Sitzplatz in dieser Serviceklasse verfügbar ist, ausgeweitet werden (ungeachtet aller einschränkenden Bedingungen, die auf die Art des bezahlten Tarifs Anwendung finden), jedoch in keinem Fall mehr als 7 Tage nach dem Datum (ausschließlich dieses Datums), an dem der Passagier seine Reise fortsetzen kann.
      • Im Falle von (i) oder (ii) oben kann die Gesellschaft den Gültigkeitszeitraum von Tickets anderer Mitglieder der unmittelbaren Familie, die mit dem Passagier reisen, im selben Umfang verlängern.
    2. Keine der Regelungen im vorstehenden Abschnitt (a) ermöglicht die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums eines Tickets eines Passagiers, der vor Ablauf dieses Zeitraums wieder vollständig genesen ist.
  3. Im Falle des Todes eines Passagiers während der Reise kann die Gesellschaft das Ticket einer den Passagier begleitenden Person ändern, indem sie beispielsweise auf den Mindestaufenthalt verzichtet oder den Gültigkeitszeitraum verlängert. Im Falle des Todes eines unmittelbaren Familienangehörigen des Passagiers nach Antritt der Reise kann die Gesellschaft auch in Bezug auf die Tickets des Passagiers oder seiner unmittelbaren Familienangehörigen, die den Passagier begleiten, auf den Mindestaufenthalt verzichten oder den Gültigkeitszeitraum verlängern. Voraussetzung für eine solche Änderung ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Sterbeurkunde bei der Gesellschaft, und eine solche Verlängerung darf 45 Tage nach dem Todestag des Passagiers (ausschließlich des Todestages) nicht überschreiten.

(D) (Nutzungsreihenfolge der Flugcoupons)

  1. Die Gesellschaft erkennt Flugcoupons ausschließlich in der Reihenfolge vom Abflugort zum Zielort an, wie sie auf dem Ticket aufgeführt ist.
  2. Wird kein Flugcoupon für den ersten oder einen Zwischenabschnitt verwendet und beginnt der Passagier seine Reise an einem vereinbarten Zwischenlandeort oder setzt er sie an einem solchen fort, wird der Tarif auf der Grundlage der geltenden Tarifbestimmungen neu berechnet und die Beförderung entsprechend durchgeführt.

Artikel 5 (ZWISCHENSTOPPS)

Zwischenstopps können vorbehaltlich der geltenden Gesetze und der Bestimmungen der Gesellschaft an jedem vereinbarten Zwischenlandeort gestattet werden.

Artikel 6 (FLUGPREISE UND ROUTEN)

(A) (Allgemeines)

Die Tarife gelten nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort und umfassen nicht den Bodentransport innerhalb des Flughafengeländes, zwischen den Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und dem Stadtzentrum, es sei denn, die Bestimmungen der Gesellschaft sehen ausdrücklich vor, dass ein solcher Bodentransport von der Gesellschaft ohne zusätzliche Kosten durchgeführt wird.

(B) (Geltende Flugpreise)

  1. Die geltenden Tarife und Gebühren sind die Tarife und Gebühren, die von der Gesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vertreter veröffentlicht werden oder, falls sie nicht veröffentlicht werden, gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft berechnet werden, die, sofern in den geltenden Gesetzen nichts anderes vorgesehen ist, am Tag der Ausstellung in Kraft sind und am Tag des Beginns der vom ersten Coupon eines Tickets vorgesehenen Beförderung gelten. Entspricht der erhaltene Betrag nicht dem geltenden Tarif und den Gebühren, ist der Differenzbetrag vom Passagier zu zahlen bzw. von der Gesellschaft zu erstatten, es sei denn, die Bestimmungen der Gesellschaft sehen in Bezug auf Passagiere, die einen Sondertarif und/oder Sondergebühren zahlen, etwas anderes vor.
  2. Soweit in diesen Beförderungsbedingungen oder den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, berechtigt der gezahlte Tarif einen Passagier zu einem Sitzplatz in der entsprechenden Klasse. Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen oder von der Gesellschaft nicht ausdrücklich genehmigt ist, hat ein Passagier Anspruch auf einen Sitzplatz an Bord.
  3. Bei innerjapanischen Flügen akzeptiert die Gesellschaft die kostenlose Beförderung eines Kleinkindes ohne Sitzplatz, vorausgesetzt, das Kleinkind wird von einem Passagier im Alter von mindestens zwölf Jahren begleitet.

(C) (Routen)

Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Tarife nur für eine damit verbundene veröffentlichte Flugroute. Wenn es mehr als eine Route zum selben Tarif gibt, kann ein Passagier seine Route vor Ausstellung eines Tickets festlegen. Wenn er die Route nicht festlegt, kann die Gesellschaft die Route bestimmen.

(D) (Steuern, Gebühren und Kosten)

Alle Steuern, Gebühren oder Abgaben, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Flughafenbetreiber in Bezug auf einen Passagier oder seine Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Einrichtungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den veröffentlichten Tarifen, Gebühren und Abgaben vom Passagier zu entrichten, wobei die Tarife und Abgaben für innerjapanische Flüge jedoch einen Betrag in Höhe der Verbrauchssteuern (einschließlich lokaler Verbrauchssteuern) enthalten müssen.

(E) (Währung)

Die Tarife und Abgaben können vorbehaltlich geltender Gesetze in einer von der Gesellschaft festgelegten Währung gezahlt werden, die nicht der Währung entspricht, in der der Tarif oder die Gebühr veröffentlicht wurde. Wenn eine Zahlung in einer Währung geleistet wird, die nicht der Währung entspricht, in der der Tarif oder die Abgabe veröffentlicht wurde, ist diese zu dem Wechselkurs zu leisten, der gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft festgelegt wird.

Artikel 7 (RESERVIERUNGEN)

(A) (Allgemeines)

  1. Eine Reservierung gilt als bestätigt, wenn sie im Reservierungssystem der Gesellschaft als angenommen gespeichert ist.
  2. Die Gesellschaft verbietet Reservierungen, die nicht für das tatsächliche Boarding bestimmt sind.
  3. Namensänderungen sind nicht zulässig, sobald die Reservierung im Reservierungssystem der Gesellschaft bestätigt worden ist.
  4. Gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft können Bedingungen, die auf bestimmte Tarife Anwendung finden, eine Änderung oder Stornierung von Reservierungen einschränken oder ausschließen.
  5. Ein Passagier, der im Besitz eines ungenutzten Tickets mit offenem Datum oder eines ungenutzten Teils des Tickets ist, oder der seine Reise umbuchen möchte, hat keinen Anspruch auf ein Vorzugsrecht bei der Reservierung.

(B) (Sitzplatzreservierung)

Die Gesellschaft nimmt Sitzplatzreservierungen frühestens 355 Tage vor dem geplanten Flugdatum in den Geschäftsstellen der Gesellschaft entgegen, es sei denn, die Gesellschaft sieht für Passagiere, die einen Sondertarif zahlen, etwas anderes vor.

(C) (Ticketausstellungsfristen)

Wenn ein Ticket für einen Passagier nicht vor Ablauf der von der Gesellschaft vorgegebenen Ticketausstellungsfrist ausgestellt wird, kann die Gesellschaft seine Reservierung stornieren.

(D) (Sitzplatzvergabe)

Die Gesellschaft kann ohne vorherige Ankündigung den von einem Passagier ausgewählten Sitzplatz aufgrund eines Flugzeugwechsels oder aus anderen Gründen ändern. Diese Änderung umfasst eine Änderung der Position, der Kategorie und der Merkmale des Sitzplatzes.

(E) (Servicegebühr bei Nichtnutzung des Sitzplatzes)

Auf Verlangen der Gesellschaft und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesellschaft ist vom Passagier eine Servicegebühr zu zahlen, wenn dieser nicht den Sitzplatz nutzt, für den die Reservierung erfolgt ist.

(F) (Stornierung von Reservierungen durch die Gesellschaft)

  1. Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen Sitzplatzreservierungen ganz oder teilweise stornieren, wenn zwei oder mehr Plätze für denselben Passagier reserviert wurden und:
    1. dieselben Flugabschnitte am selben Tag reserviert sind,
    2. dieselben Flugabschnitte an dem Reisetag und einem Tag um den Reisetag reserviert sind,
    3. verschiedene Flugabschnitte am selben Tag reserviert sind oder
    4. nach billigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der Passagier nicht alle reservierten Plätze nutzen kann.
  2. Nimmt ein Passagier einen reservierten Sitzplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne dies der Gesellschaft vorher mitzuteilen, so kann die Gesellschaft seine nachfolgenden Reservierungen stornieren oder eine andere Fluggesellschaft bitten, diese zu stornieren.
    Nimmt ein Passagier einen reservierten Sitzplatz auf einem Flug einer anderen Fluggesellschaft nicht in Anspruch, ohne dies der betreffenden Fluggesellschaft vorher mitzuteilen, so kann die Gesellschaft auf Verlangen der Fluggesellschaft seine nachfolgenden Reservierungen streichen.
  3. Die Gesellschaft kann die Reservierung eines Passagiers ganz oder teilweise stornieren, wenn die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht innerhalb der von der Gesellschaft festgelegten Frist und gemäß den geltenden Gesetzen der betroffenen Länder, wie z. B. der Länder, aus denen, in die oder über die geflogen werden soll, angegeben wurden.

(G) (Rückbestätigung von Reservierungen bei anderen Fluggesellschaften)

Wenn gemäß den Bestimmungen einer anderen Fluggesellschaft eine Rückbestätigung von Reservierungen erforderlich ist, kann die Gesellschaft die Reservierungen späterer Anschlussflüge für einen Passagier stornieren, wenn dieser eine Reservierung bei dieser Fluggesellschaft nicht innerhalb der von dieser Fluggesellschaft gesetzten Frist rückbestätigt.

(H) (Gebühren für Kommunikationsmittel)

Ein Passagier hat, soweit mit der Gesellschaft nichts anderes vereinbart ist, alle Ausgaben für Telefon, Fax oder andere Kommunikationsmittel zu tragen, die im Zusammenhang mit der Bestätigung oder Stornierung einer Reservierung genutzt werden.

(I) (Personenbezogene Daten)

Der Passagier stimmt zu, dass der Gesellschaft seine personenbezogenen Daten von ihm oder seinem Reisebüro zur Verfügung gestellt werden und dass sie von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Darüber hinaus werden die Daten, falls die Gesellschaft dies für notwendig erachtet, von ihr an eine ihrer eigenen Geschäftsstellen, an andere Fluggesellschaften, an Reiseanbieter, an Regierungsbehörden oder an andere Stellen in den Ländern, aus denen, in die oder über die geflogen werden soll, oder in Transit- und Transferländern übermittelt, um eine Beförderungsbuchung vorzunehmen, um Zusatzleistungen zu erhalten, um die Einwanderungs- und Einreisebestimmungen zu erfüllen oder um den Regierungsbehörden Daten zur Verfügung zu stellen, oder zu jedem anderen Zweck, den die Gesellschaft für notwendig erachtet, um dem Passagier die Reise zu ermöglichen.

Artikel 8 (CHECK-IN)

  1. Der Passagier ist verpflichtet, sich an dem von der Gesellschaft bezeichneten Ort bzw. zu der von der Gesellschaft angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit angegeben ist, so rechtzeitig vor dem Abflug einzufinden, dass dem Passagier genügend Zeit bleibt, den Check-in und die Kontrollen bis zur Abflugzeit des Fluges zu vervollständigen. Wenn ein Passagier nicht zu der von der Gesellschaft angegebenen Zeit an dem von der Gesellschaft bezeichneten Ort eintrifft oder nicht abfliegen kann, weil die für seine Abreise erforderlichen Ausreise-, Einreise- oder sonstigen Dokumente nicht den Vorgaben entsprechen oder unvollständig sind, kann die Gesellschaft seine Sitzplatzreservierung stornieren und der Abflug wird nicht für den Passagier verzögert werden. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die entstehen, weil der Passagier den Bestimmungen dieses Artikels nicht nachkommt.
  2. Die Passagiere müssen den ihnen zugewiesenen Sitzplatz einnehmen und dürfen den Sitzplatz nicht mit anderen Passagieren tauschen, auch nicht mit Begleitpersonen, es sei denn, die Gesellschaft gestattet dies.

Artikel 9 (ANWEISUNGEN DER GESELLSCHAFT)

Die Passagiere müssen den Anweisungen der Mitarbeiter und Crew-Mitglieder der Fluggesellschaft hinsichtlich Boarding, Aussteigen bzw. anderer Handlungen an Flughäfen oder an Bord oder hinsichtlich Lade-/Entladeplätzen des Gepäcks des Passagiers Folge leisten.

Artikel 10 (VERWEIGERUNG ODER BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG)

(A) (Recht auf Verweigerung der Beförderung etc.)

Die Gesellschaft kann die Beförderung eines Passagiers verweigern oder ihn des Flugzeugs verweisen und in einem solchen Fall mit dem Gepäck entsprechend verfahren, wenn sie nach billigem Ermessen zu dem Schluss kommt, dass:

  1. dies aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich ist;
  2. dies erforderlich ist, damit die Gesellschaft die geltenden Gesetze von Staaten oder Ländern einhält, aus denen, in die oder über die geflogen wird oder die anderweitig betroffen sind;
    1. der Passagier unter Artikel 18 Absatz (B) Unterabsatz 1(b) fällt,
    2. der Passagier illegal die Einreise in ein Land versucht, das er auf dem Transitweg durchreist, indem er seine Dokumente, die er für die Ausreise, Einreise oder andere Zwecke benötigt, vernichtet, oder auf andere Weise die Einreise versucht; oder
    3. der Passagier sich weigert, der Bitte der Gesellschaft zu entsprechen, zur Vermeidung einer illegalen Einreise in ein Land seine Dokumente, die er für die Ausreise, Einreise oder andere Zwecke benötigt, einem Besatzungsmitglied gegen Empfangsbestätigung zu übergeben;
  3. der Passagier unter Artikel 15 Absatz (B) Unterabsatz 4 oder 5 fällt;
  4. der Passagier oder sein Benehmen/Verhalten, Alter oder geistiger oder physischer Zustand:
    1. Betreuungsleistungen durch die Gesellschaft erfordert, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen oder die normalen Verfahren der Gesellschaft übermäßig belasten würden;
    2. bei anderen Passagieren Unbehagen auslösen oder sie stören kann;
    3. eine Gefahr für sich selbst oder für andere Passagiere darstellen kann;
    4. eine Gefahr für ein Flugzeug oder Eigentum anderer Personen darstellen kann;
    5. Besatzungsmitglieder und Bevollmächtigte daran hindert, ihre Aufgaben zu erfüllen, oder Anweisungen von Bevollmächtigten und Besatzungsmitgliedern missachtet; oder
    6. Verhaltensweisen offenbart, die rechtswidrig, ordnungswidrig, obszön oder gewalttätig sind;
    7. in der Flugkabine raucht; dies gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte;
    8. ohne Erlaubnis der Gesellschaft tragbare Telefone, tragbare Radios, elektronische Spiele oder sonstige elektronische Geräte innerhalb des Flugzeugs verwendet;
    9. einen der folgenden Gegenstände mitführt: Waffen (ausgenommen mitgeführte Dienstwaffen von Beamten im Dienst); Schießpulver; Sprengstoffe; ätzende Gegenstände; entzündliche Gegenstände oder andere Gegenstände, die wahrscheinlich eine Gefahr für das Flugzeug, die Passagiere und/oder an Bord befindliches Eigentum Dritter darstellen; oder Gegenstände oder lebende Tiere, die für den Transport in einem Flugzeug nicht geeignet sind;
    10. eine schwere Erkrankung oder Verletzung hat;
    11. eine Infektionskrankheit hat oder haben könnte, welche eine direkte Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Bevollmächtigten, Besatzungsmitglieder oder anderer Passagiere darstellt;
    12. sich weigert, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesellschaft als Vorsichtsmaßnahme gegen Infektionskrankheiten von Passagieren einfordert;
    13. sich unter erheblichem Einfluss von Alkohol oder Drogen befindet;
    14. erheblich beleidigendes oder unerwünschtes Verhalten gegenüber anderen Passagieren zeigt, einschließlich der eigenen Hygiene;
    15. ein unbegleitetes Kind unter zwölf Jahren ist; im Falle von innerjapanischen Flügen ein Kind unter acht Jahren ist; oder
  5. der Passagier sich bereits bei einem früheren Flug in einer Weise verhalten hat, die unter Unterabsatz (5) dieses Artikels fällt, und die Gesellschaft es für wahrscheinlich hält, dass sich ein solches Verhalten wiederholt;
  6. das Ticket, das der Passagier vorlegt:
    1. unrechtmäßig erworben wurde oder von einer anderen Stelle erworben wurde als der ausstellenden Fluggesellschaft oder einem ihrer bevollmächtigten Vermittler;
    2. als verloren oder gestohlen gemeldet ist;
    3. ein gefälschtes Ticket ist; oder
    4. in Bezug auf einen Flugcoupon von einer anderen Person als der Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vermittler geändert wurde;
    • in jedem dieser Fälle behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das Ticket einzubehalten.
  7. die Person, die das Ticket vorlegt, nicht nachweisen kann, dass sie die Person ist, die im Feld „Name des Passagiers“ des Tickets genannt wird, wobei die Gesellschaft sich das Recht auf Einbehaltung eines solchen Tickets vorbehält; oder
  8. der Passagier sich trotz der Aufforderung durch die Gesellschaft weigert, anzuwendende Tarife, Gebühren oder Steuern zu zahlen, oder möglicherweise eine Kreditvereinbarung nicht erfüllen kann, die zwischen der Gesellschaft und dem Passagier (oder der Person, die das Ticket bezahlt) getroffen wurde.

Im Falle der Unterabsätze c), d), e) und f) von Absatz 5 dieses Artikels kann die Gesellschaft weitere Maßnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, damit der Passagier sein Verhalten, sein Versäumnis, sein Hindern oder seine Handlung nicht fortsetzt, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, die Festsetzung des Passagiers.

(B) (Bedingte Zustimmung zur Beförderung)

Wenn ein Passagier befördert wird, dessen Status, Alter oder geistiger oder physischer Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für sich selbst darstellen, haftet die Gesellschaft nicht für den Tod, eine Verletzung, Erkrankung, Verwundung oder Behinderung, die der Passagier erleidet, oder für Verschlimmerungen oder sonstige Folgen, die sich aus diesem Status, Alter oder geistigen oder physischen Zustand ergeben.

(C) (Beschränkung der Beförderung)

  1. Die Zustimmung zur Beförderung von unbegleiteten Kindern oder Kleinkindern, behinderten Personen, schwangeren Frauen oder Personen mit Krankheiten unterliegt den Bestimmungen der Gesellschaft und kann eine vorherige Vereinbarung mit der Gesellschaft erfordern.
  2. Wenn durch das Gesamtgewicht der in das Flugzeug einsteigenden Passagiere bzw. des eingeladenen Gepäcks das maximal zulässige Gewicht des Flugzeugs überschritten wird, kann die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesellschaft entscheiden, welche Passagiere und/oder welches Gepäck befördert werden.
  3. Um die Unterstützung bei der Notfallevakuierung zu gewährleisten, kann die Gesellschaft einem Passagier den Sitzplatz im Notausstiegsbereich des Flugzeugs verwehren und ihn auf einen anderen Sitzplatz umbuchen (wenn es sich bei dem Sitzplatz im Notausstiegsbereich um einen Sondersitz handelt, erstattet die Gesellschaft den für diesen Sitzplatz geltenden Sondertarif und erhebt keine in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehenen Gebühren), wenn die Gesellschaft nach ihrem billigen Ermessen feststellt, dass auf den Passagier einer der folgenden Bedingungen zutrifft:
    1. der Passagier ist jünger als 15 Jahre;
    2. der Passagier hätte bei einer Notevakuierung Schwierigkeiten bei Hilfeleistungen oder könnte aufgrund seines körperlichen Zustands, seiner Gesundheit oder aus anderen Gründen seine Gesundheit schädigen, wenn er bei der Notevakuierung hilft;
    3. der Passagier ist nicht in der Lage, die Evakuierungsabläufe und die Anweisungen des Personals und der Besatzungsmitglieder zu verstehen; oder
    4. der Passagier ist nicht damit einverstanden, im Falle einer Notevakuierung Hilfe zu leisten.

Artikel 11 (BETRUG BEIM BOARDING)

  1. Jede der nachstehend aufgeführten Handlungen gilt als betrügerisches Boarding und unterliegt einer Gebühr in Höhe des doppelten Betrags des höchsten zum Zeitpunkt des betrügerischen Boardings geltenden Tarifs und der höchsten zum Zeitpunkt des betrügerischen Boardings geltenden Gebühren, zusätzlich zu den für den Passagier geltenden Tarifen und Gebühren für den Flug, den das betrügerische Boarding betrifft, und mit der Maßgabe, dass die Tarife und Gebühren ab dem Abflugort des Fluges berechnet werden, wenn der geflogene Streckenabschnitt nicht festgestellt werden kann:
    1. Nichtvorzeigen eines Tickets auf Verlangen eines Vertreters und der Besatzungsmitglieder der Gesellschaft oder Einsteigen außerhalb des in der Reservierung angegebenen Abschnitts ohne Genehmigung des Vertreters und der Besatzungsmitglieder der Gesellschaft;
    2. absichtliches Boarding eines Flugs mit einem ungültigen Ticket; oder
    3. Boarding eines Fluges zu einem Sondertarif auf der Grundlage einer falschen Erklärung.

Artikel 12 (ERSTATTUNGEN)

(A) (Allgemeines)

  1. Sofern in den geltenden Gesetzen nichts anderes festgelegt ist, wird die Gesellschaft auf Verlangen eines Passagiers eine Erstattung für ein ungenutztes Ticket oder einen Teilabschnitt gemäß diesem Artikel und den Bestimmungen der Gesellschaft vornehmen, falls ein Passagier sein Ticket oder einen Teilabschnitt nicht nutzt. Die Regelungen dieses Artikels, die auf ein Ticket anwendbar sind, gelten auch für EMDs.
  2. Gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft kann die Gesellschaft die Erstattung des Ticketpreises in Abhängigkeit von den für bestimmte Tarife geltenden Bedingungen einschränken oder ablehnen.

(B) (Empfänger der Erstattung)

  1. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, erstattet die Gesellschaft entweder der auf dem Ticket angegebenen Person oder der Person, die das Ticket erworben hat, den Tarif, wenn der Gesellschaft ein hinreichender Nachweis dafür vorgelegt wird, dass sie gemäß diesen Beförderungsbedingungen Anspruch auf eine Erstattung hat.
  2. Wenn das Ticket von den folgenden Stellen ausgestellt wurde, erstattet die Gesellschaft den Betrag an die jeweils angegebene Person, Gesellschaft oder Kreditkartengesellschaft.
    1. Eine Erstattung für ein Ticket, das mit einer Geschäftskreditkarte ausgestellt wurde, erfolgt an das Kreditkartenunternehmen, das diese Karte ausgestellt hat;
    2. eine Erstattung für ein im Rahmen des Universal Air Travel Plan (UATP) ausgestelltes Ticket erfolgt an den Abonnenten, für dessen UATP-Karte das Ticket ausgestellt wurde.
  3. Die Gesellschaft erstattet den Tarif nur, wenn alle nicht verwendeten Flugcoupons und die Reiseroute/der Kaufbeleg an die Gesellschaft übergeben wurden.
  4. Jede Erstattung, die an eine Person geleistet wird, die der Gesellschaft die/den Reiseroute/Kaufbeleg und alle ungenutzten Flugcoupons vorlegt und Ansprüche auf eine Erstattung gemäß Unterabsatz 1 oder 2 dieses Absatzes geltend macht, gilt als begründete Erstattung und entbindet die Gesellschaft von jeder Verpflichtung, weitere Erstattungen an die tatsächlich berechtigte Person leisten zu müssen.

(C) (Erstattungszeitraum)

Tarife, Steuern, Gebühren und Abgaben sind 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets nicht mehr erstattungsfähig.

(D) (Recht auf Ablehnung einer Erstattung)

  1. Die Gesellschaft kann die Erstattung für ein Ticket verweigern, das ein Passagier der Gesellschaft oder Regierungsbeamten eines Landes als Nachweis seiner Absicht vorlegt, das Land zu verlassen, es sei denn, der Passagier weist zur Zufriedenheit der Gesellschaft nach, dass er die Erlaubnis hat, in dem Land zu bleiben, oder dass er mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel das Land verlassen wird.
  2. Die Gesellschaft erstattet den Ticketpreis eines Passagiers nicht, wenn die Beförderung des Passagiers verweigert oder er gemäß Artikel 10 Absatz (A) Unterabsatz 7 und/oder 8 der Maschine verwiesen wird.

(E) (Währung)

Alle Erstattungen erfolgen gemäß den geltenden Gesetzen des Landes, in dem das Ticket ursprünglich bezahlt wurde, und des Landes, in dem die Erstattung erfolgt.
Die Erstattung erfolgt normalerweise in der Währung, in der das Ticket bezahlt wird, kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft in einer anderen Währung erfolgen.

(F) (Erstattung durch die Gesellschaft)

Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes festgelegt ist, leistet die Gesellschaft eine freiwillige Erstattung eines Tickets nur dann, wenn die Gesellschaft oder ihr bevollmächtigter Vertreter das Ticket ursprünglich ausgestellt hat.

Artikel 13 (UMBUCHUNG UND ERSTATTUNGEN AUF ANFRAGE DES PASSAGIERS)

(A) (Umbuchung)

  1. Gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft können Bedingungen, die für bestimmte Tarife gelten, das Recht auf Umbuchung einschränken oder ausschließen.
  2. Auf Wunsch des Passagiers kann die Gesellschaft eine Umbuchung hinsichtlich eines ungenutzten Tickets oder Flugcoupons vornehmen, wenn:
    1. die Gesellschaft das Ticket ausstellt;
    2. die Gesellschaft in dem mit „Originalausstellung“ bezeichneten Feld des Tickets als ursprüngliche ausstellende Fluggesellschaft angegeben ist;
      1. die Gesellschaft in dem mit „Fluggesellschaft“ bezeichneten Feld des ungenutzten Flugcoupons des ersten Abschnitts der neuen Route angegeben ist,
      2. die Gesellschaft die Fluggesellschaft ist, für die dieser Flugcoupon gültig ist, oder
      3. keine Fluggesellschaft in dem mit „Fluggesellschaft“ bezeichneten Feld angegeben ist;
      1. mit der Maßgabe, dass in allen Fällen der vorstehenden Ziffern i), ii) und iii) die Zustimmung der ausstellenden Fluggesellschaft eingeholt werden muss, wenn die das Ticket ausstellende Fluggesellschaft als Fluggesellschaft für einen oder mehrere nachfolgende Abschnitte angegeben ist.
  3. Nach Beginn der Beförderung gilt Folgendes:
    1. Eine zusätzliche Beförderung zum Durchreisetarif ist nicht zulässig, es sei denn, diese wird vor Ankunft des Passagiers am Zielort beantragt, der auf dem Ticket angegeben ist, das der Gesellschaft für eine zusätzliche Beförderung vorgelegt wird.
    2. Wenn eine neue Reiseroute nach einer Umbuchung nicht den Bedingungen entspricht, die für eine Rundreiseermäßigung gelten, so gilt eine Rundreiseermäßigung nicht für die bereits abgeflogenen Abschnitte, selbst wenn das entsprechende Ticket auf der Basis einer Rundreiseermäßigung erstellt wurde.
  4. Die Flugpreise und Gebühren, die nach einer Umbuchung anwendbar sind, sind jene, die zum Zeitpunkt der Ausstellung, am Tag des Beginns der Beförderung gelten sollten. Für Passagiere, deren Tickets gänzlich ungenutzt sind, sind nach der Umbuchung die Flugpreise und Gebühren anzuwenden, die an dem Tag gelten, an dem die Änderung vorgenommen und auf dem Ticket gemäß der Regelungen der Gesellschaft und den geltenden Tarifbestimmungen vermerkt wurde.
  5. Die Gesellschaft erhebt vom Passagier den Differenzbetrag zwischen den Preisen und Gebühren, die nach der Umbuchung anzuwenden sind, und jenen, die der Passagier ursprünglich bezahlt hat, oder sorgt ggf. für eine Erstattung an den Passagier gemäß Artikel 12 und Absatz (B) dieses Artikels.
  6. Das Ablaufdatum eines Tickets, das infolge einer Änderung der Reiseroute, der Fluggesellschaft(en), der Serviceklasse oder des Fluges neu ausgestellt wurde, entspricht dem des ursprünglichen Tickets. Wenn jedoch ein Passagier, dessen Ticket gänzlich ungenutzt ist, die Umbuchung für dieses ungenutzte Ticket wünscht, wird das Ablaufdatum des neuen Tickets ab dem Ausstellungsdatum des umgebuchten Tickets errechnet.
  7. Die Fristen für die Stornierung von Reservierungen und die Gebühren für die Änderung oder Stornierung von Reservierungen gelten auch für eine Umbuchung, die auf Wunsch des Passagiers vorgenommen wird, wie in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehen.

(B) (Erstattungen)

  1. Wird einem Passagier über die von ihm beantragten Erstattungen hinaus die Beförderung verweigert oder wird er gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz (A) Unterabsatz 9 der Maschine verwiesen, so beträgt der Erstattungsbetrag:
    1. wenn kein Abschnitt der Reise zurückgelegt wurde: einen Betrag, der dem Tarif und den Gebühren entspricht, abzüglich der Stornogebühren, die in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehen sind, und
    2. wenn ein Teil der Reiseroute zurückgelegt wurde: einen Betrag, der dem Differenzbetrag entspricht zwischen dem bezahlten Tarif und den Gebühren und dem Preis und den Gebühren für den Abschnitt, für den das Ticket verwendet wurde, abzüglich der bereits genannten Gebühren, die gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehen sind.
  2. Bei internationalen Flügen wird, wenn eine Erstattung für einen Teil des Tickets dazu führt, dass dieses Ticket für einen Abschnitt verwendet wurde, in dem die Beförderung verboten ist, die etwaige Erstattung gemäß Unterabsatz 1 (b) dieses Absatzes so berechnet, als ob dieses Ticket über einen Ort hinaus verwendet worden wäre, bis zu dem die Beförderung verboten ist.

Artikel 14 (UNFREIWILLIGE UMBUCHUNG UND ERSTATTUNGEN)

(A) (Flugpläne)

  1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Passagier und sein Gepäck mit angemessener Eile zu befördern und die am Reisetag geltenden veröffentlichten Flugpläne einzuhalten, wobei die in einem Flugplan oder anderweitig angegebenen Zeiten lediglich geplant, aber nicht garantiert sind und keinen Bestandteil des Beförderungsvertrags bilden. Die Gesellschaft kann Flugpläne ohne Vorankündigung ändern und trägt keine Verantwortung für etwaige Unannehmlichkeiten in Bezug auf Anschlussflüge eines Passagiers und/oder sein Gepäck, die sich aus einer solchen Änderung ergeben.
  2. Die Gesellschaft kann ohne Vorankündigung andere Fluggesellschaften ersetzen oder ein Flugzeug in Bezug auf die von der Gesellschaft übernommene Beförderung wechseln.
  3. Die Gesellschaft kann ohne Vorankündigung jeden Flug oder das Recht auf eine weitere Beförderung oder jede Reservierung in Bezug auf eine nachfolgende Beförderung stornieren, abbrechen, umleiten, verschieben oder verzögern oder festlegen, ob ein Start oder eine Landung erfolgen soll, ohne dafür zu haften, außer der Erstattung der entrichteten Tarife und Gebühren für den nicht genutzten Teil des Tickets gemäß Absatz (B) Unterabsätze 3 und 4 oder Absatz (C) Unterabsätze 3 und 4 dieses Artikels.

(B) (Umbuchung und Erstattung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt)

  1. Der Begriff "höhere Gewalt“ bezeichnet:
    1. Umstände, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat (insbesondere meteorologische Bedingungen, Naturgewalten, Streiks, Unruhen, zivile Unruhen, Embargos, Kriege, Feindseligkeiten, Aufstände oder instabile internationale Beziehungen), unabhängig davon, ob sie tatsächlich eintreten, angedroht oder angekündigt werden, oder Verzögerungen, Nachfragen, Bedingungen, Umstände oder Anforderungen, die direkt oder indirekt mit diesen Umständen zusammenhängen;
    2. Umstände, die nicht vorhergesehen, erwartet oder vorhergesagt werden können;
    3. alle geltenden Gesetze; oder
    4. einen Mangel an Arbeitskräften, Treibstoff oder Ausrüstung oder arbeitsrechtliche Schwierigkeiten der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft.
  2. Im Falle der folgenden Situationen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ergreift die Gesellschaft nach Wahl des Passagiers die in den Unterabschnitten 3 oder 4 dieses Absatzes genannten Maßnahmen:
    1. Die Gesellschaft storniert einen Flug;
    2. den Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt;
    3. fliegt nicht den Zielort oder einen Zwischenstopp eines Passagiers an; oder
    4. ist nicht in der Lage, einem Passagier seinen reservierten Sitzplatz auf einem Flug zur Verfügung zu stellen oder ist dafür verantwortlich, dass ein Passagier seinen Anschlussflug, für den er eine Reservierung hat, verpasst.
  3. Umbuchung
    1. Bei innerjapanischen Flügen befördert die Gesellschaft den Passagier und sein Gepäck mit einem Flug, auf dem Sitzplätze verfügbar sind, zu dem auf dem Ticket angegebenen Zielort oder Zwischenstopp oder zu den von der Gesellschaft angegebenen Nachbarflughäfen des Zielortes.
    2. Bei innerjapanischen Flügen sorgt die Gesellschaft im Falle einer Änderung des auf dem Ticket angegebenen Zielorts nach dem Abflug für die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks zu dem auf dem Ticket angegebenen Zielort oder Zwischenstopp, und zwar nach Wahl der Gesellschaft durch eine der folgenden Maßnahmen:
      1. mit einem Flug der Gesellschaft, auf dem ein Sitzplatz verfügbar ist,
      2. mit einem Flug einer anderen Gesellschaft, auf dem ein Sitzplatz verfügbar ist, oder
      3. mit einem anderen Transportmittel.
    3. Im Falle von (a) oder (b) erfolgt keine Anpassung der Differenz zwischen den Tarifen und Gebühren des Passagiers.
  4. Erstattungen
    1. Die Berechnung der Erstattung erfolgt gemäß Unterabsatz 4 von Absatz (C) dieses Artikels.

(C) (Umbuchung und Erstattung aufgrund von in die Verantwortung des Unternehmens fallenden Gründen)

  1. Der Begriff "aufgrund von in die Verantwortung des Unternehmens fallenden Gründen" bezeichnet alle Ereignisse, die nicht in Absatz (B) dieses Artikels aufgeführt sind.
  2. Im Falle der folgenden Situationen, die auf Gründe zurückzuführen sind, die in der Verantwortung der Gesellschaft liegen, ergreift die Gesellschaft nach Wahl des Passagiers die in den Unterabschnitten 3 oder 4 dieses Absatzes genannten Maßnahmen:
    1. Die Gesellschaft storniert einen Flug;
    2. den Flug nicht angemessen entsprechend dem Flugplan durchführt;
    3. fliegt nicht den Zielort oder einen Zwischenstopp eines Passagiers an; oder
    4. ist nicht in der Lage, einem Passagier seinen reservierten Sitzplatz auf einem Flug zur Verfügung zu stellen oder ist dafür verantwortlich, dass ein Passagier seinen Anschlussflug, für den er eine Reservierung hat, verpasst.
  3. Umbuchung
    1. Die Gesellschaft führt die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks zu dem auf dem Ticket angegebenen Zielort oder Zwischenstopp nach Wahl der Gesellschaft durch eine der folgenden Maßnahmen durch:
      1. mit einem Flug der Gesellschaft, auf dem ein Sitzplatz verfügbar ist,
      2. mit einem Flug einer anderen Gesellschaft, auf dem ein Sitzplatz verfügbar ist, oder
      3. mit einem anderen Transportmittel.
    2. In diesem Falle erfolgt keine Anpassung der Differenz zwischen den Tarifen und Gebühren des Passagiers.
    3. Wenn ein Passagier einen Anschlussflug der Gesellschaft verpasst, für den er eine Reservierung hat, weil eine Fluggesellschaft, die den Passagier befördert, ihren Flug nicht gemäß dem Flugplan durchführt oder den Flugplan dieses Fluges ändert, ist die Gesellschaft für den verpassten Anschluss nicht haftbar.
    4. Ein Passagier, für den auf Wunsch der Gesellschaft eine Umbuchung veranlasst wurde, behält den Anspruch auf Zulassung von Freigepäck, der für die Klasse gilt, für die der Passagier ursprünglich gezahlt hat. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Passagier einen Anspruch auf Erstattung eines Teils des Tarifs hat, weil er von einer Klasse, für die er den Tarif bezahlt hat, in eine niedrigere Klasse verlegt wird.
  4. Erstattungen
    1. Wird einem Passagier über die in diesem Artikel genannten Fälle hinaus, die in der Verantwortung der Gesellschaft liegen, die Beförderung verweigert oder wird er gemäß Artikel 10 Absatz (A) Unterabsätze 1 bis 6 von Bord verwiesen und ist der Passagier nicht in der Lage, die auf seinem Ticket vorgesehene Beförderung in Anspruch zu nehmen, beträgt der Erstattungsbetrag:
      1. wenn noch kein Teil der Route zurückgelegt wurde, einen Betrag in Höhe des gezahlten Tarifs, und
      2. wenn ein Teil der Route zurückgelegt wurde, die Differenz zwischen dem gezahlten Tarif und dem Tarif für die durchgeführte Beförderung.
    2. Wenn bei internationalen Flügen ein Passagier, der für eine bestimmte Serviceklasse bezahlt hat, von der Gesellschaft aufgefordert wird, eine niedrigere Serviceklasse zu nutzen, entspricht der Erstattungsbetrag dem Tarif, der sich aus der Multiplikation des anwendbaren Tarifs für den Streckenabschnitt (bei einem Teilstreckenabschnitt, der im Durchreisetarif enthalten ist, dem nach Entfernung anteiligen Betrag) mit den folgenden Pauschalsätzen ergibt, sofern in den geltenden Gesetzen oder den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist:
      1. Von der First Class auf die Business Class: 50 %
      2. Von der Business Class zur Premium Economy Class: 40 %
      3. Von der Business Class zur Economy Class: 50 %
      4. Von der Premium Economy Class zur Economy Class: 30 %
      1. Im Falle eines Codeshare-Fluges, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird, gelten die Geschäftsbedingungen der durchführenden Fluggesellschaft.
    3. Wenn bei innerjapanischen Flügen ein Passagier, der für eine bestimmte Serviceklasse bezahlt hat, von der Gesellschaft aufgefordert wird, eine niedrigere Serviceklasse zu nutzen, wird der Erstattungsbetrag wie folgt berechnet, sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist:
      1. bei Tarifen, die eine kostenlose Umbuchung zulassen, die Differenz zwischen dem gezahlten Tarif und dem Tarif, der für die ursprüngliche Reise in einer niedrigeren Klasse für die Strecke berechnet wurde (bei einer Teilstrecke, die im Durchreisetarif enthalten ist, der nach Entfernung anteilige Betrag)
      2. bei anderen Tarifen als (i) oben, multipliziert mit 30 % des für den Streckenabschnitt geltenden Tarifs (bei einer Teilstrecke, die im Durchreisetarif enthalten ist, der nach Entfernung anteilige Betrag)

(D) (Transportbeschränkungen bei Überverkäufen usw.)

Wenn die Anzahl der Passagiere (nur diejenigen, die ihr Ticket mit bestätigter Reservierung zum Check-in am Schalter der Gesellschaft zu der von der Gesellschaft festgelegten Zeit vorgelegt haben) mit gültigen Sitzplatzreservierungen für einen Flug die Sitzplatzkapazität des Fluges übersteigt und daher für einige Passagiere unter der Verantwortung der Gesellschaft keine Sitzplätze verfügbar sind, ruft die Gesellschaft Freiwillige auf, die bereit sind, auf ihre bestätigten Reservierungen zu verzichten. Wenn es nicht genügend Freiwillige gibt, kann die Gesellschaft das Boarding anderer Passagiere basierend auf der von der Gesellschaft festgelegten Boarding-Priorität verweigern. Über die in Absatz (C) Unterabsatz 3 oder 4 dieses Artikels genannten Vereinbarungen hinaus gewährt die Gesellschaft den Passagieren, die sich bereit erklären, ihren Flug zu stornieren, einen bestimmten, von der Gesellschaft festgelegten Betrag als Kooperationsprämie.

(E) (Notfallplan)

Im Fall einer Verspätung eines Flugzeugs am Boden auf einem Flughafen in den USA, während derer Passagiere das Flugzeug nicht verlassen dürfen, wird die Gesellschaft alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um jeden anwendbaren Notfallplan einzuhalten. Die Einhaltung des Plans kann jedoch nicht garantiert werden und ist nicht Teil dieser Beförderungsbedingungen. Darüber hinaus gilt für Passagiere auf Codeshare-Flügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, als anwendbarer Notfallplan der Notfallplan der ausführenden Fluggesellschaft (sofern vorhanden).

Artikel 15 (GEPÄCK)

(A) (Beschränkung der Annahme als Gepäck)

  1. Die Gesellschaft verweigert die Annahme als Gepäck:
    1. bei Gegenständen, die kein Gepäck im Sinne der Definition in Artikel 1 darstellen;
    2. bei Gegenständen, die das Flugzeug oder eine Person oder Eigentum gefährden können, wie etwa Gegenstände, die in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA) und in den Bestimmungen der Gesellschaft näher bestimmt sind;
    3. bei Gegenständen, deren Beförderung durch geltende Gesetze von Staaten oder Ländern, aus denen, in die oder über die geflogen wird, verboten ist;
    4. bei Gegenständen, die von der Gesellschaft aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihrer Natur, etwa weil sie zerbrechlich oder leicht verderblich sind, als ungeeignet zur Beförderung angesehen werden;
    5. bei lebenden Tieren, außer jenen gemäß Absatz (J) dieses Artikels;
    6. bei Leichnamen;
    7. bei Feuerwaffen, Schwertern und ähnlichen Gegenständen, soweit in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist; oder
    8. bei sonstigen Gegenständen, die die Gesellschaft für den Transport in einem Flugzeug für ungeeignet hält.
  2. Die Gesellschaft verweigert die Annahme als Handgepäck:
    1. bei Gegenständen, die Feuerwaffen, Schwertern und Sprengstoffen ähnlich sind (z. B. pistolenförmige Feuerzeuge, Feuerzeuge in Form von Handgraten); oder
    2. bei sonstigen Gegenständen, die die Gesellschaft als potenzielle Waffen betrachtet (z. B. Baseballschläger, Golfschläger, Schlittschuhe).
  3. In Bezug auf Gegenstände, deren Beförderung als Gepäck durch den vorherigen Unterabsatz 1 und 2 dieses Absatzes untersagt ist, kann die Gesellschaft die Beförderung verweigern und notwendige Schritte unternehmen sowie den Weitertransport solcher Gegenstände verweigern, wenn sie entdeckt werden.
  4. Die Gesellschaft verweigert die Annahme von zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Geld, Schmuck, Platin, Gold und anderen Edelmetallen, verhandelbaren Papieren, Wertpapieren, Banknoten, Dokumentenstempeln, Kunstwerken, Antiquitäten oder anderen Wertgegenständen, Geschäftsdokumenten, Pässen oder anderen für die Reise erforderlichen Ausweispapieren oder Mustern als aufgegebenes Gepäck.
  5. Die Gesellschaft kann die Beförderung von Gepäck als aufgegebenes Gepäck in den Fällen verweigern, in denen es nicht angemessen in einem Koffer oder sonstigem Behältnis verpackt ist, um bei üblicher Sorgfalt im Umgang mit dem Gepäck eine sichere Beförderung zu gewährleisten.
  6. Wird ein in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannter Gegenstand befördert, so unterliegt diese Beförderung, unabhängig davon, ob die Beförderung dieses Gegenstands als Gepäck verboten ist oder nicht, den Gebühren, Haftungsbeschränkungen und sonstigen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen, die für die Beförderung von Gepäck gelten.

(B) (Sicherheitskontrolle)

  1. Passagiere und Gepäck müssen alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchlaufen, es sei denn, sie werden von Regierungs- oder Flughafenbeamten oder von der Gesellschaft ausdrücklich als unnötig erachtet.
  2. Das Gepäck des Passagiers wird von der Gesellschaft im Beisein des Passagiers oder einer Drittperson untersucht, indem es entweder geöffnet und/oder mithilfe eines Geräts inspiziert wird. Die Kontrolle dient der Sicherheit und insbesondere der Vermeidung unberechtigter Inbesitznahme, Ausübungskontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs und/oder anderen Zwecken. Ungeachtet der vorstehend genannten Punkte darf die Gesellschaft die Inhalte des Gepäcks des Passagiers auch dann kontrollieren, wenn der Passagier bzw. ein Dritter nicht anwesend ist. Die Kontrolle wird in diesem Fall ausgeführt, um zu überprüfen, ob das Gepäck verbotene Gegenstände (wie in Unterabsatz 1 und 2 von Absatz (A) dieses Artikels aufgeführt) enthält.
  3. Passagiere werden von der Gesellschaft auf verbotene Gegenstände untersucht, indem die Kleidung und persönliche Erscheinungsmerkmale wie Perücken abgetastet oder mithilfe von Instrumenten (z. B. Metalldetektoren) untersucht werden. Die Kontrolle dient der Sicherheit und insbesondere der Vermeidung unberechtigter Inbesitznahme, Ausübungskontrolle oder Zerstörung des Flugzeugs und/oder anderen Zwecken.
  4. Sollte ein Passagier nicht mit der im Unterabsatz 2 dieses Absatzes aufgeführten Kontrolle der Gesellschaft einverstanden sein, wird die Gesellschaft die Mitnahme des Gepäcks des Passagiers verweigern.
  5. Sollte ein Passagier nicht mit der im Unterabsatz 3 dieses Absatzes aufgeführten Untersuchung der Gesellschaft einverstanden sein, wird die Gesellschaft die Beförderung des Passagiers verweigern.
  6. Wenn verbotene Gegenstände (wie in Unterabsatz 1 und 2 von Absatz (A) dieses Artikels dargelegt) im Rahmen einer solchen Kontrolle oder Untersuchung (wie in Unterabsatz 2 und 3 dieses Absatzes dargelegt) gefunden werden, kann die Gesellschaft die Beförderung des betreffenden Gepäcks verweigern oder das betreffende Gepäck entsorgen.

(C) (Eingechecktes Gepäck)

  1. Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft oder in den geltenden Gesetzen nichts anderes vorgesehen ist, nimmt die Gesellschaft gegen Vorlage eines gültigen Tickets, das die Beförderung auf den Linien der Gesellschaft oder auf den Linien der Gesellschaft und einer oder mehrerer anderer Fluggesellschaften vorsieht, das Gepäck als aufgegebenes Gepäck an, das vom Passagier bei der von der Gesellschaft bezeichneten Annahmestelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die Beförderung auf den auf dem Ticket bezeichneten Linien aufgegeben wird; die Gesellschaft nimmt jedoch kein Gepäck als aufgegebenes Gepäck an, das zur Beförderung aufgegeben wird:
    1. über den auf dem Ticket angegebenen Zielort hinaus oder auf einer anderen als der auf dem Ticket angegebenen Flugstrecke;
    2. über einen Zwischenstopp oder über einen Ort hinaus, an dem der Passagier auf einen Anschlussflug umsteigt, der von einem anderen Flughafen als demjenigen startet, an dem der Passagier laut Ticket planmäßig ankommen sollte, sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist;
    3. über einen Ort hinaus, an dem das Gepäck an eine andere Fluggesellschaft übergeben wird, mit der die Gesellschaft keine Interline-Gepäckvereinbarung getroffen hat oder für die andere Gepäckbeförderungsbedingungen gelten als für die Gesellschaft;
    4. für einen Flugabschnitt, für den der Passagier keine Reservierung hat;
    5. über einen Ort hinaus, an dem der Passagier sein Gepäck oder Teile davon wieder an sich nehmen möchte; oder
    6. für einen Flugabschnitt, für den der Passagier nicht alle geltenden Gebühren zahlt.
  2. Bei der Abgabe des aufzugebenden Gepäcks bei der Gesellschaft vermerkt die Gesellschaft auf dem Ticket die Anzahl der Gepäckstücke und/oder das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks und stellt einen Gepäckidentifikationsanhänger für jedes aufgegebene Gepäck aus.
  3. Wenn ein aufgegebenes Gepäck eines Passagiers keinen Namen, keine Initialen oder sonstigen Merkmale zur persönlichen Identifizierung aufweist, muss der Passagier solche Merkmale auf dem Gepäckstück anbringen, bevor es von der Gesellschaft angenommen wird.
  4. Die Gesellschaft befördert das aufgegebene Gepäck eines Passagiers im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen mit dem Passagier in dem Flugzeug, in das der Passagier einsteigt; wenn die Gesellschaft dies für schwierig oder undurchführbar hält, kann sie das aufgegebene Gepäck auf einem anderen Flug, auf dem das Gepäck innerhalb des zulässigen Höchstgewichts verladen werden kann, oder mit einem anderen Transportdienst befördern.
  5. Die Gesellschaft nimmt aufgegebenes Gepäck, das die folgenden Grenzwerte überschreitet, nur dann an, wenn eine vorherige ordnungsgemäße Benachrichtigung über diesen Gegenstand erfolgt und eine vorherige Genehmigung für eine solche Beförderung durch die Gesellschaft erteilt wird:
    1. wenn die Summe der größten Außenlänge, der größten Außenhöhe und der größten Außenbreite (im Folgenden als "Summe der drei Abmessungen" bezeichnet) jedes Gepäckstücks 203 Zentimeter (80 Zoll) und die Abmessungen, die im Frachtraum des bestiegenen Flugzeugs verstaut werden können, nicht überschreitet;
    2. wenn das Gewicht jedes Gepäckstücks 32 Kilogramm (70 Pfund) nicht überschreitet; und/oder
    3. wenn das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks 100 Kilogramm (220 Pfund) nicht überschreitet.
    1. Wenn die Gesellschaft die Beförderung übernimmt, wird eine Gebühr entsprechend den Bestimmungen der Gesellschaft erhoben.
      Die Gesellschaft akzeptiert jedoch nicht die Beförderung von Gepäckstücken, bei denen die Summe der drei Abmessungen jedes einzelnen Stücks 292 Zentimeter (115 Zoll) und/oder das Gewicht 45 Kilogramm (100 Pfund) übersteigt.

(D) (Handgepäck)

  1. Sofern nicht anders angegeben, muss das Gepäck, das ein Passagier in die Kabine mitnehmen darf, alle folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. maximal ein Gepäckstück;
    2. das Gesamtgewicht darf 10 Kilogramm (22 Pfund) nicht übersteigen; und
    3. die Gesamtabmessung von 115 Zentimetern (45 Zoll) wird nicht überschritten (bei einem Flugzeug mit einer Sitzplatzkapazität von weniger als 100 muss die Gesamtabmessung unter 100 Zentimetern (39 Zoll) liegen), und es muss eine Größe haben, die es ermöglicht, dass es in ein geschlossenes Aufbewahrungsfach in der Kabine oder unter dem Sitz vor dem Passagier verstaut werden kann.
  2. Ein Passagier kann einen persönlichen Gegenstand, welcher gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft zulässig ist, in die Flugzeugkabine mitnehmen.
  3. Das Gesamtgewicht des Gepäcks und der persönlichen Gegenstände eines Passagiers, auf die in den vorstehenden Unterpunkten 1 und 2 Bezug genommen wird, darf 10 kg (22 Pfund) nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet der vorstehenden Unterpunkte 1 bis 3 dieses Absatzes darf ein Passagier kein Gepäck in die Flugzeugkabine mitnehmen, das nach Ansicht der Gesellschaft nicht sicher in der Kabine verstaut werden kann.
  5. Die Gesellschaft gestattet einem Passagier die Mitnahme von Gegenständen, die sich nicht für die Beförderung im Frachtraum eignen (etwa zerbrechliche Musikinstrumente), in die Kabine nur dann, wenn dies der Gesellschaft vorher entsprechend mitgeteilt wurde und wenn durch die Gesellschaft vorher eine Erlaubnis für eine derartige Beförderung erteilt wurde. Der Transport eines solchen Gepäckstücks unterliegt einer Gebühr entsprechend den Bestimmungen der Gesellschaft.

(E) (Freigepäckmenge)

  1. Die Gesamtfreigepäckmenge für aufgegebenes Gepäck der einzelnen Passagiere hängt von individuellen Tickettarifbestimmungen ab. Jede Freigepäckmenge ist auf der Reiseroute/dem Kaufbeleg angegeben. Darüber hinaus darf ein Passagier, soweit nicht in den Bestimmungen der Gesellschaft anders geregelt, Handgepäck entsprechend der Beschreibung in Unterabsatz 1 des Absatzes (D) dieses Artikels als Freigepäck mitführen.
  2. Bei innerjapanischen Flügen gilt die im vorstehenden Absatz festgelegte Freigepäckmenge nicht für Kleinkinder unter zwei Jahren, die keinen Sitzplatz in Anspruch nehmen; ihr Gepäck gilt als das des sie begleitenden Passagiers.
  3. Wenn zwei oder mehr Passagiere ihr Gepäck zur selben Zeit aufgeben, um es auf demselben Flug der Gesellschaft zum selben Ort transportieren zu lassen, kann die Gesellschaft auf Anfrage der Passagiere ihnen gemeinsam eine Freigepäckmenge zur Verfügung stellen, die der addierten individuellen Freigepäckmenge in Bezug auf die Anzahl der Gepäckstücke entspricht.
  4. Für ein Kleinkind oder Kind darf ein voll einklappbarer Buggy/Kinderwagen, ein Kindertragekorb oder ein Kinder-Autositz vom Passagier zum eigenen Gebrauch kostenlos mitgeführt werden und wird nicht in die Freigepäckmenge inkludiert. Dies gilt auch für einen Rollstuhl und andere Hilfsmittel für Passagiere mit Beeinträchtigungen, die der Passagier selbst nutzt. Diese Hilfsgeräte werden als aufgegebenes Gepäck kostenlos angenommen und sind nicht in der Freigepäckmenge enthalten.

(F) (Besondere Freigepäckmenge)

Zusätzlich zu dem Freigepäck, das im vorhergehenden Absatz (E) vorgesehen ist, befördert die Gesellschaft die persönlichen Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft zulässig sind, nur dann ohne zusätzliche Kosten als Gepäck, wenn der Passagier diese selbst trägt und bei sich behält.

(G) (Übergepäck)

  1. Für Gepäck, das die in Absatz (E) Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegte Freigepäckmenge überschreitet, wird die in den Bestimmungen der Gesellschaft festgelegte Übergepäckgebühr erhoben.
  2. Soweit die Gesellschaft nicht im Voraus eine abweichende Vereinbarung mit einem Passagier trifft, kann sie das Gepäck des Passagiers, das die geltenden Grenzen für Freigepäck überschreitet, mit einem anderen Flug oder einem anderen Transportmittel befördern.
  3. Für die Zahlung oder Erstattung von Gebühren für Übergepäck im Falle einer Umbuchung des Flugs gilt Artikel 13 Absatz (A) Unterabsatz 5, und für die Erstattung im Falle einer Annullierung des Flugs gilt Artikel 13 Absatz (B) Unterabsatz 1. Im Falle einer Umbuchung oder Annullierung des Flugs aus anderen Gründen als denen, die der Fluggesellschaft zuzurechnen sind oder die auf Wunsch des Passagiers erfolgen, gelten die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz (B) Unterabsätze 3 und 4 sowie von Artikel 14 Absatz (C) Unterabsätze 3 und 4.
  4. Wenn ein Passagier die Beförderung seines Gepäcks innerhalb der vorgeschriebenen Zeit storniert, wird der volle Betrag der Übergepäckgebühren in Verbindung mit dem stornierten Flug erstattet.

(H) (Anmeldung von Gepäck, dessen Wert die Haftungsgrenzen übersteigt, und Wertzuschlag)

  1. Ein Passagier kann einen Gepäckwert anmelden (deklarieren), der über der Haftungsbegrenzung der Gesellschaft gemäß den Unterabsätzen 6, 7 und 9 des Absatzes (B) von Artikel 20 liegt. Im Falle einer solchen Deklaration unterliegt die von der Gesellschaft vorzunehmende Beförderung des Gepäcks dem in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehenen Wertzuschlag.
    1. Bei internationalen Flügen wird, sofern nicht anders angegeben, ein Wertzuschlag in Höhe von 0,50 US-Dollar pro 100 US-Dollar oder einem Bruchteil davon erhoben, wobei der Wert des von einem Passagier deklarierten Gepäcks 2.500 US-Dollar nicht überschreiten darf.
    2. Bei innerjapanischen Flügen wird ein Wertzuschlag in Höhe von 10 Yen pro 10.000 Yen oder einem Bruchteil davon erhoben.
  2. Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, kann der Passagier den Wertzuschlag am Abflugort für eine Reise zum Zielort zahlen; wird ein Teil der Reise von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, die andere Wertzuschläge als die Gesellschaft erhebt, kann die Gesellschaft die Annahme einer Wertzuschlagserklärung in Bezug auf diese Teilstrecke ablehnen.
  3. Wenn der gesamte Reiseabschnitt storniert wird, wird der volle Betrag des Wertzuschlags für die stornierte Reiseroute berechnet. Wenn jedoch eine Teilstrecke bereits durchgeführt wurde, erstattet die Gesellschaft den Wertzuschlag nicht.

(I) (Abholung und Aushändigung von Gepäck)

  1. Der Passagier ist verpflichtet, auf eigene Verantwortung bei der Ankunft oder bei Zwischenstopps die Nummer auf seinem Gepäckidentifikationsanhänger (Gepäckschein und Gepäckanhänger) zu überprüfen und sein aufgegebenes Gepäck abzuholen. Die Gesellschaft kann den Passagier auffordern, bei der Abholung des Gepäcks seine(n) Gepäckschein(e) vorzulegen.
  2. Ausschließlich der Inhaber der Gepäckscheine, die einem Passagier bei der Aufgabe seines Gepäcks ausgehändigt werden, ist zur Annahme des aufgegebenen Gepäcks berechtigt. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber eines oder mehrerer Gepäckscheine tatsächlich berechtigt ist, das ausgehändigte Gepäck entgegenzunehmen. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die sich aus der Unterlassung einer solchen Nachprüfung ergeben oder damit zusammenhängen.
  3. Kann eine Person, die das Gepäck abholt, das Gepäck nicht gemäß dem vorstehenden Absatz 2 in Empfang nehmen, so liefert die Gesellschaft das Gepäck nur dann an diese Person aus, wenn sie zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweist, dass sie ordnungsgemäß berechtigt ist, das Gepäck in Empfang zu nehmen, und wenn diese Person auf Verlangen der Gesellschaft eine angemessene Sicherheit leistet, um die Gesellschaft für alle Verluste und Schäden zu entschädigen, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Auslieferung entstehen.
  4. Sofern dies nicht durch geltende Gesetze ausgeschlossen ist und sofern es die Zeit und andere Umstände erlauben, kann die Gesellschaft dem Inhaber der Gepäckscheine das aufgegebene Gepäck am Abflugort oder an einem außerplanmäßigen Zwischenstopport ausliefern, wenn er dies verlangt.
  5. Die Annahme des ausgelieferten Gepäcks durch den Inhaber der Gepäckscheine ohne dessen schriftliche Beanstandung zum Zeitpunkt der Auslieferung gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde.
  6. Aufgegebenes Gepäck, das nach seiner Ankunft am Zielort über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wird, kann die Gesellschaft in geeigneter Weise entsorgen. In diesem Fall haftet der Passagier für etwaige Schäden oder Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Entsorgung entstehen.

(J) (Tiere)

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesellschaft und mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft akzeptiert die Gesellschaft die Beförderung von Haustieren wie Hunden, Katzen, Hausvögeln und anderen Haustieren, wenn der Passagier diese Tiere in einer geeigneten Transportbox unterbringt und gültige Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und alle anderen Dokumente vorlegt, die von einem Staat oder Land, der/das Zielort oder der Zwischenstopp ist, verlangt werden.
  2. Akzeptiert die Gesellschaft die Beförderung eines Tieres als Gepäck eines Passagiers, so ist das Tier zusammen mit seiner Box und dem mitzuführenden Futter nicht in der Freigepäckmenge des Passagiers enthalten, sondern stellt Übergepäck dar, für das der Passagier eine in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehene Gebühr zu entrichten hat.
  3. Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes 2 wird ein Assistenzhund, der einen Passagier mit einer Beeinträchtigung zur Unterstützung begleitet, zusammen mit einer Box und Futter vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesellschaft kostenlos befördert und zählt nicht zur Freigepäckmenge.
  4. Die Gesellschaft nimmt die Beförderung eines Tieres unter der Bedingung an, dass der Passagier die Bestimmungen der Gesellschaft einhält und für dieses Tier in vollem Umfang verantwortlich ist. Die Gesellschaft haftet nicht für Verletzung, Krankheit oder Tod des Tieres, wenn und soweit diese Ereignisse auf die Natur des Tieres zurückzuführen sind. Wenn das Tier die Gesellschaft oder andere Passagiere schädigt, haftet der Passagier für die Kosten, die mit diesem Schaden verbunden sind.

Artikel 16 (BODENVERKEHR)

Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, wird die Gesellschaft keine Bodenverkehrsdienste innerhalb von Flughafenbereichen, zwischen Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und dem Stadtzentrum organisieren, betreiben oder erbringen. Sofern Bodenverkehrsdienste nicht direkt von der Gesellschaft durchgeführt werden, wird jeder derartige Dienst von einem unabhängigen Betreiber erbracht, der weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft ist und auch nicht als solcher gilt. Auch wenn ein Vertreter der Gesellschaft einen Passagier bei der Organisation solcher Bodenverkehrsdienste unterstützt, ist die Gesellschaft nicht haftbar für Handlungen oder Unterlassungen eines solchen unabhängigen Betreibers. Für den Fall, dass die Gesellschaft einen Bodenverkehrsdienst für Passagiere anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesellschaft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die in diesen Bestimmungen genannten oder erwähnten Bestimmungen in Bezug auf Tickets, den Wert des Gepäcks oder anderes als auf diese Bodenverkehrsdienste anwendbar. Auch wenn diese Bodenverkehrsdienste nicht genutzt werden, ist kein Teil des Tarifs erstattungsfähig.

Artikel 17 (VON DER GESELLSCHAFT GETROFFENE VEREINBARUNGEN UND MAHLZEITEN AN BORD)

(A) (Vereinbarungen der Gesellschaft)

Bei der Organisation von Hotel- oder anderen Dienstleistungen, die mit der Beförderung eines Passagiers verbunden sind, haftet die Gesellschaft unabhängig davon, ob die Gesellschaft die Kosten für diese Hotel- oder anderen Dienstleistungen und/oder die diesbezüglichen Vereinbarungen trägt oder nicht, nicht für Schäden, die dem Passagier in Verbindung mit diesen Hotel- oder anderen Dienstleistungen und/oder den entsprechenden Vereinbarungen entstehen.

(B) (Mahlzeiten an Bord)

Soweit in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, sind etwaige Mahlzeiten an Bord kostenlos.

Artikel 18 (VERWALTUNGSFORMALITÄTEN)

(A) (Einhaltung geltender Gesetze)

Der Passagier muss alle geltenden Gesetze der betreffenden Länder, wie etwa die Länder, aus denen abgeflogen, in die geflogen oder über die geflogen wird, die Bestimmungen der Gesellschaft und die von der Gesellschaft zu erteilenden Anweisungen einhalten. Die Gesellschaft haftet weder für die Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder sonstige Leistungen, die ein Vertreter der Gesellschaft dem Passagier mündlich, schriftlich oder anderweitig im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreise-, Einreise- und anderen erforderlichen Dokumenten oder der Einhaltung oder Beachtung der geltenden Gesetze gibt, noch für das Versäumnis des Passagiers, diese Dokumente zu beschaffen oder die geltenden Gesetze infolge dieser Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder sonstigen Leistungen einzuhalten.

(B) (Reisepässe und Visa)

    1. Ein Passagier muss der Gesellschaft alle Ausreise-, Einreise- oder sonstigen erforderlichen Dokumente vorlegen, die nach den geltenden Gesetzen des betreffenden Landes, wie etwa die Länder, aus denen abgeflogen, in die geflogen oder über die geflogen wird, erforderlich sind, und muss der Gesellschaft gestatten, entsprechende Kopien anzufertigen und aufzubewahren, wenn die Gesellschaft dies nach billigem Ermessen für erforderlich hält; auch wenn ein Passagier der Gesellschaft Ausreise-, Einreise- oder sonstige erforderliche Dokumente vorlegt und die Gesellschaft den Passagier befördert, kann die Gesellschaft nicht als Garant dafür angesehen werden, dass diese Dokumente den geltenden Gesetzen entsprechen.
    2. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung von Passagieren zu verweigern, die in irgendeiner Hinsicht nicht die geltenden Gesetze einhalten oder deren Ausreise-, Einreise- oder sonstige erforderliche Dokumente nicht vollständig sind.
  1. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die einem Passagier entstehen, und der Passagier muss die Gesellschaft von allen Schäden freistellen, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieses Artikels durch den Passagier entstehen.
  2. Ein Passagier hat die geltenden Tarife, Gebühren und Auslagen zu zahlen, wenn die Gesellschaft aufgrund geltender Gesetze verpflichtet ist, den Passagier an seinen Abflugort oder an einen anderen Ort zurückzubringen, weil der Passagier nicht in ein Transit- oder Zielland einreisen darf. Die Gesellschaft kann für die Zahlung dieser Tarife, Gebühren und Auslagen alle Tarife und/oder Gebühren zugrunde legen, die der Passagier an die Gesellschaft für den nicht genutzten Teil des Tickets oder die im Besitz der Gesellschaft befindlichen Mittel des Passagiers gezahlt hat. Die Gesellschaft erstattet nicht den für die Beförderung bis zum Ort der Einreiseverweigerung oder Abschiebung erhobenen Tarif.

(C) (Zollkontrolle)

Wenn dies erforderlich ist, wird das Gepäck eines Passagiers, egal ob aufgegebenes oder Handgepäck, einer Untersuchung durch den Zoll oder durch andere staatliche Vertreter unterzogen. Die Gesellschaft ist in keiner Weise verantwortlich gegenüber einem Passagier, wenn dieser sich nicht an die Regelungen dieses Absatzes hält. Der Passagier hat die Gesellschaft von allen Verlusten und Schäden freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Passagier die Regelungen dieses Absatzes nicht befolgt.

(D) (Staatliche Regelungen)

Die Gesellschaft haftet gegenüber einem Passagier in keiner Weise für die Verweigerung der Beförderung, wenn die Gesellschaft nach billigem Ermessen entscheidet oder die geltenden Gesetze eine Verweigerung vorschreiben.

Artikel 19 (AUFEINANDERFOLGENDE FLUGGESELLSCHAFTEN)

  1. Eine Beförderung aufgrund eines Tickets oder eines Tickets und eines Anschlusstickets durch zwei oder mehr aufeinanderfolgende Fluggesellschaften gilt als ein einzelner Vorgang.
  2. Auch wenn die Gesellschaft die Fluggesellschaft ist, die ein Ticket ausstellt, oder als Fluggesellschaft für den ersten Flugabschnitt eines Tickets oder eines Anschlusstickets angegeben ist, bei dem die Beförderung durch aufeinanderfolgende Fluggesellschaften erfolgt, ist die Gesellschaft nicht für die Flugabschnitte verantwortlich, die von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden, soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist.
  3. Die Haftung der einzelnen Fluggesellschaften für Schäden, die im Zusammenhang mit der Reise eines Passagiers entstehen, richtet sich nach den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

Artikel 20 (HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT)

(A) (Geltende Gesetze)

  1. Die von der Gesellschaft durchgeführten internationalen Flüge unterliegen den Regeln und Haftungsbeschränkungen des Abkommens, die auf den jeweiligen Flug anwendbar sind, es sei denn, das Abkommen findet keine Anwendung.
  2. Soweit dies nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes 1 steht, unterliegen alle von der Gesellschaft auszuführenden oder zu erbringenden Flüge und sonstigen Dienstleistungen den folgenden Bestimmungen:
    1. den geltenden Gesetzen; und
    2. diesen Beförderungsbedingungen und den Bestimmungen der Gesellschaft, die an jeder Geschäftsstelle der Gesellschaft eingesehen werden können.
  3. Die vollständige Bezeichnung einer Fluggesellschaft und deren Abkürzung ergeben sich aus den Bestimmungen der Fluggesellschaft, und die Bezeichnung kann in abgekürzter Form auf dem Ticket genannt werden. Für den Zweck der Anwendung des Abkommens gilt als Adresse der Fluggesellschaft der Abflughafen, der in der Zeile des Tickets angegeben ist, in der die Abkürzung der Bezeichnung der Fluggesellschaft erstmals auftaucht, und die vereinbarten Zwischenlandeorte (die je nach Erfordernis durch die Fluggesellschaft geändert werden können) sind die in Artikel 1 definierten Orte.

(B) (Tod und Körperverletzung von Passagieren)

  1. Die Gesellschaft haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Tod oder der Verletzung eines Passagiers entstehen, wenn sich der Vorfall oder Unfall, der diesen Schaden verursacht, an Bord eines Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignen.
  2. Bei internationalen Flügen, bei denen ein Abkommen anders als das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, erklärt sich die Gesellschaft gemäß Artikel 22 Absatz (1) des Abkommens mit folgenden Punkten einverstanden, sofern keine der vorliegenden Bestimmungen das Recht der Gesellschaft in Bezug auf Ansprüche berührt, die von einer Person, in deren Namen oder in Bezug auf eine Person erhoben werden, die vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, der zum Tod, zur Verletzung oder zu einer sonstigen Körperverletzung eines Passagiers geführt hat:
    1. Die Gesellschaft verzichtet auf die Anwendung der geltenden Haftungsbeschränkung nach Artikel 22 Absatz (1) des Abkommens zur Abwehr von Ansprüchen, die sich aus dem Tod, der Verletzung oder einer sonstigen Körperverletzung eines Passagiers im Sinne von Artikel 17 des Abkommens ergeben.
    2. Die Gesellschaft wird sich in Bezug auf Schadenersatzklagen, die sich aus dem Tod, der Verletzung oder einer sonstigen Körperverletzung eines Passagiers im Sinne von Artikel 17 des Abkommens ergeben, bis zu einem Betrag von 151.880 SZR, ausschließlich der mit der Schadenersatzklage verbundenen Kosten einschließlich der vom Gericht als angemessen erachteten Anwaltskosten, nicht auf eine Verteidigung nach Artikel 20 Absatz (1) des Abkommens berufen.
  3. Bei innerjapanischen Flügen haftet die Gesellschaft nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter daran gehindert waren, solche Maßnahmen zu ergreifen.

(C) (Beschädigung von Gepäck)

  1. Die Gesellschaft haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck entstehen, wenn der Vorfall, der die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht hat, an Bord eines Flugzeugs oder während sich das Gepäck in der Obhut der Gesellschaft befindet, eingetreten ist.
  2. Bei internationalen Flügen, bei denen ein Abkommen anders als das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, haftet die Gesellschaft nicht für Schäden an aufgegebenem Gepäck, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diese zu vermeiden, oder dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter daran gehindert waren, solche Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Bei innerjapanischen Flügen haftet die Gesellschaft nicht für Schäden an aufgegebenem Gepäck, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass die Gesellschaft und/oder ihr Vertreter daran gehindert waren, solche Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Die Gesellschaft haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Handgepäck oder anderen von einem Passagier mitgeführten oder getragenen Gegenständen entstehen, nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung durch das Verschulden der Gesellschaft oder ihres Vertreters verursacht wurde.
  5. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für Schäden an Handgepäck, die nicht auf ein Verschulden der Gesellschaft zurückzuführen sind. Die Unterstützung eines Passagiers durch einen Vertreter und ein Besatzungsmitglied beim Be- und Entladen oder beim Umladen von Handgepäck gilt als unentgeltliche Leistung für den Passagier.
  6. Bei internationaler Beförderung ist die Haftung der Gesellschaft für Gepäck auf 1.519 SZR pro Passagier begrenzt.
  7. Bei internationalen Flügen, bei denen ein Abkommen anders als das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, ist die Haftung der Gesellschaft bei aufgegebenem Gepäck auf 17 SZR (250 französische Gold-Francs) pro Kilogramm und bei Handgepäck auf 332 SZR (5.000 französische Gold-Francs) pro Passagier begrenzt.
  8. Im Falle der Beförderung von aufgegebenem Gepäck von oder zu einem Ort oder Orten in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder einem anderen Land, das in den Bestimmungen der Gesellschaft vorgesehen ist, unterliegt die Haftung der Gesellschaft ebenfalls den vorstehenden Unterabsätzen 6 und 7. Im diesem Fall der Beförderung, bei der ein Abkommen anders als das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet, wird davon ausgegangen, dass das Gewicht jedes aufgegebenen Gepäckstücks 32 Kilogramm (70 Pfund) nicht übersteigt, und im Fall der Anwendung des Unterabsatzes 7 ist die Haftung der Gesellschaft dementsprechend auf 544 SZR (8.000 französische Gold-Francs) begrenzt, es sei denn, die Gesellschaft akzeptiert die Beförderung von aufgegebenem Gepäck, für das sie im Voraus eine Vereinbarung über ein Gewicht von mehr als 32 Kilogramm (70 Pfund) gemäß Artikel 15 Absatz (C) Unterabsatz 5 getroffen hat.
  9. Bei innerjapanischen Flügen ist die Haftung der Gesellschaft für Gepäck auf 150.000 Yen pro Passagier begrenzt.
  10. Die unter den vorstehenden Unterabsätzen 6, 7 und 9 genannten Beschränkungen sind nicht anzuwenden, wenn der Passagier im Voraus einen höheren Wert deklariert hat und gemäß Artikel 15 Absatz (H) zusätzliche Gebühren bezahlt hat. In diesem Fall ist die Haftung der Gesellschaft auf diesen höher deklarierten Wert beschränkt.
  11. In keinem Fall übersteigt die Haftung der Gesellschaft den tatsächlichen Betrag des Schadens, der dem Passagier entstanden ist. Alle Ansprüche erfordern den Nachweis des Schadenbetrages durch den Passagier.
  12. Bei internationalen Flügen wird im Falle der Auslieferung eines Teils des aufgegebenen Gepäcks an den Passagier oder im Falle der Beschädigung eines Teils des Gepäcks die Haftung der Gesellschaft für den nicht ausgelieferten bzw. den beschädigten Teil des Gepäcks anteilig auf der Grundlage des Gewichts des Gepäcks reduziert, ungeachtet des Wertes eines Teils des Gepäcks oder seines Inhalts.
  13. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäck oder anderen Gegenständen eines Passagiers entstehen, die von der Gesellschaft in Verwahrung genommen werden, wenn und soweit der Schaden auf einen dem Gegenstand innewohnenden Mangel, eine ihm innewohnende Qualität oder ein ihm innewohnendes Defizit zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob die Gesellschaft davon Kenntnis hat.
  14. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für Schäden am Gepäck des Passagiers, die durch den Gepäckinhalt verursacht werden. Ein Passagier, dessen Eigentum einen Schaden am Gepäck eines anderen Passagiers oder am Eigentum der Gesellschaft verursacht, hat die Gesellschaft von allen Verlusten und Ausgaben freizustellen, die ihr hieraus entstehen.
  15. Die Gesellschaft kann die Annahme eines Gegenstandes verweigern, der kein Gepäck im Sinne dieser Beförderungsbedingungen ist; wenn aber der Gegenstand bei der Gesellschaft angeliefert und von der Gesellschaft angenommen wird, unterliegt er der Gepäckwertermittlung und der Haftungsbeschränkung, wie sie in diesen Beförderungsbedingungen festgelegt sind, und den von der Gesellschaft veröffentlichten Tarifen und Gebühren.

(D) (Haftungsbeschränkung)

  1. Die in diesem Artikel vorgesehene Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit der Gesellschaft und/oder ihres Vertreters verursacht wurde, wobei im Falle eines Schadens, der durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit des Vertreters verursacht wurde, auch nachgewiesen werden muss, dass der Schaden während der Erfüllung seiner Pflichten entstanden ist.
  2. Bei der Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft stellt die Gesellschaft lediglich als Vertreter dieser Fluggesellschaft ein Ticket aus oder nimmt aufzugebendes Gepäck entgegen. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die außerhalb eines von der Gesellschaft durchgeführten Streckenabschnitts entstanden sind. Die Gesellschaft haftet des Weiteren nicht für Schäden, die außerhalb eines von der Gesellschaft durchgeführten Streckenabschnitts an aufgegebenem Gepäck entstanden sind. Bei internationalen Flügen ist der Passagier aufgrund des Abkommens berechtigt, einen Schaden gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, wenn die Gesellschaft die erste oder letzte Fluggesellschaft gemäß dem betreffenden Beförderungsvertrag ist.
  3. Weist die Gesellschaft nach, dass ein Schaden durch Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Passagiers verursacht oder mitverursacht wurde, ist die Gesellschaft gegenüber dem Geschädigten in dem Maße, in dem diese Fahrlässigkeit oder andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder mitverursacht hat, ganz oder teilweise von der Haftung befreit.
  4. Die Gesellschaft haftet weder für irgendwelche Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Befolgung von geltenden Gesetzen ergeben oder daraus, dass ein Passagier diese nicht einhält, noch für Schäden, deren Ursache außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft liegt.
  5. Die Gesellschaft haftet in keinem Fall für Folgeschäden, zusätzliche Schadensansprüche oder für Strafschadenersatz, der/die sich aus einer den vorliegenden Beförderungsbedingungen und den Bestimmungen der Gesellschaft entsprechenden Beförderung ergibt/ergeben, unabhängig davon, ob die Gesellschaft Kenntnis davon hatte, dass ein Schaden entstehen könnte oder nicht.
  6. Entsteht der Gesellschaft ein Schaden, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Passagiers oder durch die Nichteinhaltung dieser Beförderungsbedingungen oder der darin enthaltenen Vorschriften verursacht wurde, hat der Passagier die Gesellschaft für diesen Schaden zu entschädigen.
  7. Wechselt ein Passagier, der im Besitz eines von der Gesellschaft ausgestellten Tickets ist, mit Zustimmung der Gesellschaft zu einer anderen Fluggesellschaft und besteigt mit demselben Ticket einen Flug dieser anderen Fluggesellschaft, unterliegt die Beförderung den Beförderungsbedingungen dieser anderen Fluggesellschaft, und die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für diese Beförderung.
  8. Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nicht anders geregelt, behält sich die Gesellschaft alle Rechte der Verteidigung vor, die ihr gemäß dem Abkommen zustehen. Die Gesellschaft behält sich außerdem das Recht vor, einen abgetretenen Anspruch gegen einen Dritten, der zum Schaden beigetragen hat, hinsichtlich eines Teils oder der gesamten Zahlung, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Schaden geleistet hat, geltend zu machen.
  9. Jeder Ausschluss und jede Beschränkung der Haftung gemäß dieser Beförderungsbedingungen und gemäß den Regelungen der Gesellschaft gilt auch für Bevollmächtigte der Gesellschaft bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben sowie für jede natürliche oder juristische Person, deren Flugzeug der Gesellschaft zur Beförderung verwendet wird, und für deren Bevollmächtigte bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben. Der gesamte Schadensersatz, der von der Gesellschaft oder deren Vertretern zu zahlen ist, darf den Betrag der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gemäß diesen Beförderungsbedingungen nicht übersteigen.

Artikel 21 (FRISTEN FÜR ANSPRÜCHE UND KLAGEN)

(A) (Fristen für Ansprüche)

Schadensersatzansprüche können bei Beschädigung von Gepäck nur geltend gemacht werden, wenn die zur Auslieferung berechtigte Person unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch 7 Tage nach dem Empfangsdatum (ausschließlich des Empfangsdatums), bei Verspätung oder Verlust spätestens 21 Tage nach dem Datum (ausschließlich dieses Datums), an dem ihr das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde (bei Verspätung) oder hätte zur Verfügung gestellt werden müssen (bei Verlust), diesen bei einer Geschäftsstelle der Gesellschaft reklamiert. Alle Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Frist abgesendet werden.
Handelt es sich bei der Beförderung nicht um eine "Beförderung im internationalen Luftverkehr" im Sinne des Abkommens, hindert das Unterbleiben einer Reklamation den Kläger nicht daran, Klage einzureichen, wenn er nachweist, dass:

  1. es ihm nicht in zumutbarer Weise möglich war, eine Reklamation einzureichen, oder
  2. die Reklamation aufgrund von Betrug seitens der Gesellschaft nicht erfolgte, oder
  3. die Gesellschaft Kenntnis von der Beschädigung des Gepäcks des Passagiers hatte.

(B) (Fristen für Klagen)

Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft im internationalen Luftverkehr erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Ankunft am Zielort, nach dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder nach dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, geltend gemacht werden.

Artikel 22 (GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND)

  1. Bei internationalen Flügen sind diese Beförderungsbedingungen gemäß den Bestimmungen des Abkommens und den geltenden Gesetzen auszulegen. Bei innerjapanischen Flügen sind diese Beförderungsbedingungen gemäß japanischem Recht auszulegen, und alle Angelegenheiten, die in diesen Beförderungsbedingungen nicht vorgesehen sind, unterliegen dem japanischen Recht.
  2. Bei internationalen Flügen unterliegt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gemäß diesen Beförderungsbedingungen den Bestimmungen des Abkommens und den geltenden Gesetzen.

    Bei innerjapanischen Flügen unterliegen alle Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen ergeben, der ausschließlichen Zuständigkeit der japanischen Gerichte, und die damit verbundenen Gerichtsverfahren unterliegen den Gesetzen Japans, unabhängig davon, wer Anspruch auf Schadenersatz hat oder welche Rechtsgrundlage für diesen Anspruch besteht.

Artikel 23 (VERZICHT AUF SAMMELKLAGEN)

Soweit dies nicht gegen geltende Gesetze verstößt, wird jede Klage, die ein Passagier gegen die Gesellschaft erhebt, nur in seiner individuellen Angelegenheit erhoben und kann nicht als Teil einer Sammelklage eingereicht oder geltend gemacht werden.

Artikel 24 (SALVATORISCHE KLAUSEL)

Bestimmungen, die auf einem Ticket oder in diesen Beförderungsbedingungen oder den Bestimmungen der Gesellschaft enthalten sind oder auf die dort Bezug genommen wird, bleiben, selbst wenn sie gegen geltende Gesetze verstoßen und daher unwirksam sind, in dem Maße wirksam, wie sie nicht im Widerspruch zu anzuwendenden Gesetzen stehen. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen bleibt durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unberührt.

Artikel 25 (ÄNDERUNGEN UND VERZICHTSERKLÄRUNG)

Kein Vertreter der Gesellschaft ist befugt, irgendeine der Bestimmungen des Beförderungsvertrags oder dieser Beförderungsbedingungen oder die Bestimmungen der Gesellschaft zu ändern oder auf deren Durchsetzung zu verzichten.

Zusatzbestimmungen

Artikel 1 (DATUM DES INKRAFTTRETENS)

Diese Beförderungsbedingungen gelten ab dem 19. Mai 2026.