Diese Beförderungsbedingungen sind gültig ab dem DD. MM YY(after_de/de_de/at).
Die englische Version der Beförderungsbedingungen ist die verbindliche Version des Textes. Die deutsche Fassung dient lediglich als Referenz.
Die offizielle Version finden Sie auf der englischen Website.
„Vertreter“ bezeichnet jeden Direktor, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vermittler der Gesellschaft, der bei der Erfüllung des Beförderungsvertrags mitwirkt.
„Vereinbarte Zwischenlandeorte“ bezeichnet die Orte, mit Ausnahme des Abflugorts und des Zielorts, die auf einem Ticket und/oder einem Anschlussticket, das in Verbindung mit dem Ticket ausgestellt wird, als planmäßige Zwischenhalte auf der Flugroute aufgelistet sind, oder die im Flugplan der Fluggesellschaft aufgeführt sind.
„Geltende Gesetze“ bezeichnet die Gesetze, Regierungsanordnungen und Ministerialerlasse und andere Vorschriften, Regeln, Anordnungen und Vorgaben eines Staates oder Landes, die auf die von der Gesellschaft durchzuführende Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck anwendbar sind.
„Bevollmächtigte Vermittler“ sind von einer Fluggesellschaft ernannte Verkaufsvermittler, die die Fluggesellschaft beim Verkauf der Beförderungsleistungen für Passagiere über die Dienste der Fluggesellschaft und, sofern von der Fluggesellschaft genehmigt, über die Dienste einer anderen Fluggesellschaft vertritt.
„Gepäck“ bezeichnet die Objekte, Gegenstände und anderes persönliches Eigentum eines Passagiers, die zur Bekleidung, Nutzung, Bequemlichkeit oder Annehmlichkeit in Verbindung mit dessen Reise notwendig oder dienlich sind. Sofern nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes Gepäck als auch das Handgepäck des Passagiers.
„Gepäckidentifikationsanhänger“ ist ein Dokument, das von einer Fluggesellschaft ausschließlich zum Zweck der Identifizierung von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wird und aus zwei Teilen besteht: dem Gepäckanhänger, der von der Fluggesellschaft an einem bestimmten aufgegebenen Gepäckstück angebracht wird, und dem Gepäckschein, der dem Passagier ausgehändigt wird.
„Beförderung“ bezeichnet die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks auf dem Luftweg.
„Fluggesellschaft“ bezeichnet ein Lufttransportunternehmen und bezieht sich auf ein Lufttransportunternehmen, das ein Ticket ausstellt, sowie auf jedes Lufttransportunternehmen, das einen Passagier und/oder sein Gepäck gemäß dem Ticket befördert oder andere mit der Beförderung verbundene Dienstleistungen erbringt oder sich dazu verpflichtet.
"Aufgegebenes Gepäck" bezeichnet Gepäck, das eine Fluggesellschaft in Verwahrung nimmt und für das die Fluggesellschaft einen Gepäckschein ausstellt.
„Kind“ bezeichnet eine Person, die bei Beginn der Beförderung das zweite Lebensjahr, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
"Gesellschaft(en)" bezeichnet gemeinsam oder einzeln ALL NIPPON AIRWAYS COMPANY, LTD und ANA WINGS COMPANY, LTD.
„Geschäftsstelle der Gesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftsstelle der Gesellschaft und die Website der Gesellschaft im Internet.
„Bestimmungen der Gesellschaft“ bezeichnet die Regeln und Bestimmungen der Gesellschaft für die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, die nicht Bestandteil dieser Beförderungsbedingungen sind, insbesondere die Tarif-, Preis- und Gebührenlisten der Gesellschaft.
„Anschlussticket“ bezeichnet ein Ticket, das einem Passagier in Verbindung mit einem anderen Ticket ausgestellt wird, die beide gemeinsam einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
„Abkommen“ bezeichnet das der folgenden Regelwerke, welches auf den Beförderungsvertrag Anwendung findet:
„Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftfahrt“, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden als „Warschauer Übereinkommen“ bezeichnet);
„Warschauer Übereinkommen in der 1955 in Den Haag geänderten Fassung“, unterzeichnet in Den Haag am 28. September 1955;
„Warschauer Übereinkommen“ in der geänderten Fassung des zusätzlichen Protokolls Nr. 1 von Montreal 1975;
„Warschauer Übereinkommen in der 1955 in Den Haag geänderten Fassung“, ergänzt durch den zusätzlichen Prüfplan Nr. 2 von Montreal 1975 und „Übereinkommen für die Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die internationale Luftfahrt“, durchgeführt in Montreal am 28. Mai 1999 (im Folgenden als "Übereinkommen von Montreal" bezeichnet).
„Tage“ bezeichnet Kalendertage, einschließlich aller sieben Tage der Woche; mit der Maßgabe, dass für den Zweck der Berechnung der Anzahl der Tage für eine Kündigungsfrist der Tag, an dem eine solche Kündigung abgeschickt wird, nicht mitgezählt wird und dass für den Zweck der Bestimmung des Gültigkeitszeitraums eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder an dem der Flug beginnt, nicht mitgezählt wird.
„Zielort“ bezeichnet den endgültigen Ankunftsort im Rahmen eines Beförderungsvertrags. Wenn eine Reise zum Abflugort zurückführt, ist der Zielort derselbe wie der Abflugort.
„Innerjapanischer Flug“ bezeichnet einen Flug, der kein internationaler Flug ist, bei dem laut Beförderungsvertrag der Abflugort und der Zielort oder alle vereinbarten Zwischenlandeorte innerhalb Japans liegen.
„Electronic Miscellaneous Document“ bezeichnet ein von einer Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vermittler ausgestelltes elektronisches Dokument, mit dem die Ausstellung eines entsprechenden Tickets oder die Erbringung von Reisedienstleistungen für die in diesem elektronischen Dokument genannte Person angefordert wird.
„Flugcoupon“ bezeichnet einen in der Datenbank der Gesellschaft erfassten Coupon. Auf ihm sind bestimmte Orte vermerkt, zwischen denen der Coupon für die Beförderung gültig ist.
„Französische Gold-Francs“ sind französische Francs, die aus 65 1/2 Milligramm Gold mit einem Feingehalt von neunhunderttausendstel bestehen. Französische Gold-Francs können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgerechnet werden.
„Kleinkind“ bezeichnet eine Person, die zum Beginn der Beförderung den zweiten Geburtstag noch nicht erreicht hat.
„Internationaler Flug“ bezeichnet (außer in den Fällen, in denen das Abkommen anwendbar ist) einen Flug, bei dem gemäß Beförderungsvertrag der Abflugort und der Zielort oder der vereinbarte Zwischenlandeort in zwei oder mehr Ländern liegen. Im Sinne dieser Definition schließt der Begriff "Land", der dem Begriff "Staat" entspricht, jedes Gebiet ein, das seiner Souveränität, Hoheitsgewalt, seinem Mandat, seiner Autorität oder seiner Treuhänderschaft unterliegt.
"Reiseroute/Kaufbeleg" bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, die Teil des elektronischen Tickets sind und Informationen wie die Reiseroute, Ticketinformationen, einen Teil der Bedingungen des Beförderungsvertrags und diesbezügliche Mitteilungen enthalten. Dieses Dokument stellt den schriftlichen Nachweis eines Beförderungsvertrags für den Passagier dar.
„Passagier“ bezeichnet alle Personen, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, die mit Zustimmung der Fluggesellschaft in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen.
„Umbuchung“ bezeichnet jede Änderung der Flugroute, der Fluggesellschaft, der Serviceklasse, des Fluges oder des Gültigkeitszeitraums gegenüber der ursprünglichen Angaben im ordnungsgemäß ausgestellten Ticket, das ein Passagier zur Beförderung vorlegt.
„SZR“ bezeichnet Sonderziehungsrechte, wie sie vom Internationalen Währungsfonds festgelegt werden. Die Umrechnung des SZR-Betrags in eine Landeswährung erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR am Tag der letzten mündlichen Verhandlung eines solchen Verfahrens und in allen anderen Fällen zum Wechselkurs zwischen der Währung und den SZR an dem Tag, an dem der Entschädigungsbetrag endgültig festgelegt wird oder an dem der Wert des Gepäcks erklärt wird.
„Zwischenstopp“ bezeichnet die absichtliche Unterbrechung einer Reise durch den Passagier an einem Ort zwischen dem Abflugort und dem Zielort, die mit der Fluggesellschaft im Voraus vereinbart wurde.
Der Begriff „Ticket“ bezeichnet ein elektronisches Ticket, das von einer Fluggesellschaft oder ihrem bevollmächtigten Vermittler für die Beförderung eines Passagiers und/oder Gepäcks ausgestellt und in die Datenbank der Gesellschaft aufgenommen wurde. Das Ticket beinhaltet einen Teil der Bestimmungen des Beförderungsvertrags und der damit zusammenhängenden Mitteilungen sowie den elektronischen Flugcoupon und die Reiseroute/Kaufbeleg gemäß diesen Beförderungsbedingungen.
„Handgepäck“ bezeichnet jegliches Gepäck, das nicht aufgegeben wurde.
Kein Teil dieser Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Gesellschaft stellt eine Änderung einer Bestimmung des Abkommens oder einen Verzicht der Gesellschaft auf ein ihr durch das Abkommen eingeräumtes Recht dar, soweit dies nicht nach dem Abkommen zulässig ist und hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Flugtarife, Gebühren für Übergepäck, sonstige Gebühren und Abgaben, Flugpläne und andere notwendige Informationen werden zusammen mit diesen Beförderungsbedingungen in jeder Geschäftsstelle der Gesellschaft und bei ihrem bevollmächtigten Vertreter ausgehängt.
Hinsichtlich der kostenlosen Beförderung behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen auszuschließen.
Die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck, die gemäß einer Charter-Vereinbarung mit der Gesellschaft ausgeführt wird, unterliegt den Beförderungsbedingungen für Charterflüge der Gesellschaft.
Sofern dies nicht durch geltende Gesetze untersagt ist, kann die Gesellschaft jede Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen der Gesellschaft ändern oder ergänzen, sofern eine solche Änderung oder Ergänzung durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums bekannt gegeben wird.
Jede Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck unterliegt diesen Beförderungsbedingungen und den Bestimmungen der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung, die Gegenstand des ersten Flugcoupons des Tickets ist, gelten.
Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und die im Rahmen dieser Bedingungen aufgestellten Bestimmungen der Gesellschaft für die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck gelten als von den Passagieren zur Kenntnis genommen und anerkannt.
Zwischenstopps können vorbehaltlich der geltenden Gesetze und der Bestimmungen der Gesellschaft an jedem vereinbarten Zwischenlandeort gestattet werden.
Die Tarife gelten nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Zielort und umfassen nicht den Bodentransport innerhalb des Flughafengeländes, zwischen den Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und dem Stadtzentrum, es sei denn, die Bestimmungen der Gesellschaft sehen ausdrücklich vor, dass ein solcher Bodentransport von der Gesellschaft ohne zusätzliche Kosten durchgeführt wird.
Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Tarife nur für eine damit verbundene veröffentlichte Flugroute. Wenn es mehr als eine Route zum selben Tarif gibt, kann ein Passagier seine Route vor Ausstellung eines Tickets festlegen. Wenn er die Route nicht festlegt, kann die Gesellschaft die Route bestimmen.
Alle Steuern, Gebühren oder Abgaben, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Flughafenbetreiber in Bezug auf einen Passagier oder seine Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Einrichtungen erhoben werden, sind zusätzlich zu den veröffentlichten Tarifen, Gebühren und Abgaben vom Passagier zu entrichten, wobei die Tarife und Abgaben für innerjapanische Flüge jedoch einen Betrag in Höhe der Verbrauchssteuern (einschließlich lokaler Verbrauchssteuern) enthalten müssen.
Die Tarife und Abgaben können vorbehaltlich geltender Gesetze in einer von der Gesellschaft festgelegten Währung gezahlt werden, die nicht der Währung entspricht, in der der Tarif oder die Gebühr veröffentlicht wurde. Wenn eine Zahlung in einer Währung geleistet wird, die nicht der Währung entspricht, in der der Tarif oder die Abgabe veröffentlicht wurde, ist diese zu dem Wechselkurs zu leisten, der gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft festgelegt wird.
Die Gesellschaft nimmt Sitzplatzreservierungen frühestens 355 Tage vor dem geplanten Flugdatum in den Geschäftsstellen der Gesellschaft entgegen, es sei denn, die Gesellschaft sieht für Passagiere, die einen Sondertarif zahlen, etwas anderes vor.
Wenn ein Ticket für einen Passagier nicht vor Ablauf der von der Gesellschaft vorgegebenen Ticketausstellungsfrist ausgestellt wird, kann die Gesellschaft seine Reservierung stornieren.
Die Gesellschaft kann ohne vorherige Ankündigung den von einem Passagier ausgewählten Sitzplatz aufgrund eines Flugzeugwechsels oder aus anderen Gründen ändern. Diese Änderung umfasst eine Änderung der Position, der Kategorie und der Merkmale des Sitzplatzes.
Auf Verlangen der Gesellschaft und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesellschaft ist vom Passagier eine Servicegebühr zu zahlen, wenn dieser nicht den Sitzplatz nutzt, für den die Reservierung erfolgt ist.
Wenn gemäß den Bestimmungen einer anderen Fluggesellschaft eine Rückbestätigung von Reservierungen erforderlich ist, kann die Gesellschaft die Reservierungen späterer Anschlussflüge für einen Passagier stornieren, wenn dieser eine Reservierung bei dieser Fluggesellschaft nicht innerhalb der von dieser Fluggesellschaft gesetzten Frist rückbestätigt.
Ein Passagier hat, soweit mit der Gesellschaft nichts anderes vereinbart ist, alle Ausgaben für Telefon, Fax oder andere Kommunikationsmittel zu tragen, die im Zusammenhang mit der Bestätigung oder Stornierung einer Reservierung genutzt werden.
Der Passagier stimmt zu, dass der Gesellschaft seine personenbezogenen Daten von ihm oder seinem Reisebüro zur Verfügung gestellt werden und dass sie von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Darüber hinaus werden die Daten, falls die Gesellschaft dies für notwendig erachtet, von ihr an eine ihrer eigenen Geschäftsstellen, an andere Fluggesellschaften, an Reiseanbieter, an Regierungsbehörden oder an andere Stellen in den Ländern, aus denen, in die oder über die geflogen werden soll, oder in Transit- und Transferländern übermittelt, um eine Beförderungsbuchung vorzunehmen, um Zusatzleistungen zu erhalten, um die Einwanderungs- und Einreisebestimmungen zu erfüllen oder um den Regierungsbehörden Daten zur Verfügung zu stellen, oder zu jedem anderen Zweck, den die Gesellschaft für notwendig erachtet, um dem Passagier die Reise zu ermöglichen.
Die Passagiere müssen den Anweisungen der Mitarbeiter und Crew-Mitglieder der Fluggesellschaft hinsichtlich Boarding, Aussteigen bzw. anderer Handlungen an Flughäfen oder an Bord oder hinsichtlich Lade-/Entladeplätzen des Gepäcks des Passagiers Folge leisten.
Die Gesellschaft kann die Beförderung eines Passagiers verweigern oder ihn des Flugzeugs verweisen und in einem solchen Fall mit dem Gepäck entsprechend verfahren, wenn sie nach billigem Ermessen zu dem Schluss kommt, dass:
Im Falle der Unterabsätze c), d), e) und f) von Absatz 5 dieses Artikels kann die Gesellschaft weitere Maßnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, damit der Passagier sein Verhalten, sein Versäumnis, sein Hindern oder seine Handlung nicht fortsetzt, einschließlich, ohne hierauf beschränkt zu sein, die Festsetzung des Passagiers.
Wenn ein Passagier befördert wird, dessen Status, Alter oder geistiger oder physischer Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für sich selbst darstellen, haftet die Gesellschaft nicht für den Tod, eine Verletzung, Erkrankung, Verwundung oder Behinderung, die der Passagier erleidet, oder für Verschlimmerungen oder sonstige Folgen, die sich aus diesem Status, Alter oder geistigen oder physischen Zustand ergeben.
Tarife, Steuern, Gebühren und Abgaben sind 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets nicht mehr erstattungsfähig.
Alle Erstattungen erfolgen gemäß den geltenden Gesetzen des Landes, in dem das Ticket ursprünglich bezahlt wurde, und des Landes, in dem die Erstattung erfolgt.
Die Erstattung erfolgt normalerweise in der Währung, in der das Ticket bezahlt wird, kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft in einer anderen Währung erfolgen.
Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes festgelegt ist, leistet die Gesellschaft eine freiwillige Erstattung eines Tickets nur dann, wenn die Gesellschaft oder ihr bevollmächtigter Vertreter das Ticket ursprünglich ausgestellt hat.
Wenn die Anzahl der Passagiere (nur diejenigen, die ihr Ticket mit bestätigter Reservierung zum Check-in am Schalter der Gesellschaft zu der von der Gesellschaft festgelegten Zeit vorgelegt haben) mit gültigen Sitzplatzreservierungen für einen Flug die Sitzplatzkapazität des Fluges übersteigt und daher für einige Passagiere unter der Verantwortung der Gesellschaft keine Sitzplätze verfügbar sind, ruft die Gesellschaft Freiwillige auf, die bereit sind, auf ihre bestätigten Reservierungen zu verzichten. Wenn es nicht genügend Freiwillige gibt, kann die Gesellschaft das Boarding anderer Passagiere basierend auf der von der Gesellschaft festgelegten Boarding-Priorität verweigern. Über die in Absatz (C) Unterabsatz 3 oder 4 dieses Artikels genannten Vereinbarungen hinaus gewährt die Gesellschaft den Passagieren, die sich bereit erklären, ihren Flug zu stornieren, einen bestimmten, von der Gesellschaft festgelegten Betrag als Kooperationsprämie.
Im Fall einer Verspätung eines Flugzeugs am Boden auf einem Flughafen in den USA, während derer Passagiere das Flugzeug nicht verlassen dürfen, wird die Gesellschaft alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um jeden anwendbaren Notfallplan einzuhalten. Die Einhaltung des Plans kann jedoch nicht garantiert werden und ist nicht Teil dieser Beförderungsbedingungen. Darüber hinaus gilt für Passagiere auf Codeshare-Flügen, die von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden, als anwendbarer Notfallplan der Notfallplan der ausführenden Fluggesellschaft (sofern vorhanden).
Zusätzlich zu dem Freigepäck, das im vorhergehenden Absatz (E) vorgesehen ist, befördert die Gesellschaft die persönlichen Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen der Gesellschaft zulässig sind, nur dann ohne zusätzliche Kosten als Gepäck, wenn der Passagier diese selbst trägt und bei sich behält.
Sofern in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, wird die Gesellschaft keine Bodenverkehrsdienste innerhalb von Flughafenbereichen, zwischen Flughäfen oder zwischen einem Flughafen und dem Stadtzentrum organisieren, betreiben oder erbringen. Sofern Bodenverkehrsdienste nicht direkt von der Gesellschaft durchgeführt werden, wird jeder derartige Dienst von einem unabhängigen Betreiber erbracht, der weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft ist und auch nicht als solcher gilt. Auch wenn ein Vertreter der Gesellschaft einen Passagier bei der Organisation solcher Bodenverkehrsdienste unterstützt, ist die Gesellschaft nicht haftbar für Handlungen oder Unterlassungen eines solchen unabhängigen Betreibers. Für den Fall, dass die Gesellschaft einen Bodenverkehrsdienst für Passagiere anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesellschaft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die in diesen Bestimmungen genannten oder erwähnten Bestimmungen in Bezug auf Tickets, den Wert des Gepäcks oder anderes als auf diese Bodenverkehrsdienste anwendbar. Auch wenn diese Bodenverkehrsdienste nicht genutzt werden, ist kein Teil des Tarifs erstattungsfähig.
Bei der Organisation von Hotel- oder anderen Dienstleistungen, die mit der Beförderung eines Passagiers verbunden sind, haftet die Gesellschaft unabhängig davon, ob die Gesellschaft die Kosten für diese Hotel- oder anderen Dienstleistungen und/oder die diesbezüglichen Vereinbarungen trägt oder nicht, nicht für Schäden, die dem Passagier in Verbindung mit diesen Hotel- oder anderen Dienstleistungen und/oder den entsprechenden Vereinbarungen entstehen.
Soweit in den Bestimmungen der Gesellschaft nichts anderes vorgesehen ist, sind etwaige Mahlzeiten an Bord kostenlos.
Der Passagier muss alle geltenden Gesetze der betreffenden Länder, wie etwa die Länder, aus denen abgeflogen, in die geflogen oder über die geflogen wird, die Bestimmungen der Gesellschaft und die von der Gesellschaft zu erteilenden Anweisungen einhalten. Die Gesellschaft haftet weder für die Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder sonstige Leistungen, die ein Vertreter der Gesellschaft dem Passagier mündlich, schriftlich oder anderweitig im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ausreise-, Einreise- und anderen erforderlichen Dokumenten oder der Einhaltung oder Beachtung der geltenden Gesetze gibt, noch für das Versäumnis des Passagiers, diese Dokumente zu beschaffen oder die geltenden Gesetze infolge dieser Hilfe, Unterstützung, Anleitung oder sonstigen Leistungen einzuhalten.
Wenn dies erforderlich ist, wird das Gepäck eines Passagiers, egal ob aufgegebenes oder Handgepäck, einer Untersuchung durch den Zoll oder durch andere staatliche Vertreter unterzogen. Die Gesellschaft ist in keiner Weise verantwortlich gegenüber einem Passagier, wenn dieser sich nicht an die Regelungen dieses Absatzes hält. Der Passagier hat die Gesellschaft von allen Verlusten und Schäden freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Passagier die Regelungen dieses Absatzes nicht befolgt.
Die Gesellschaft haftet gegenüber einem Passagier in keiner Weise für die Verweigerung der Beförderung, wenn die Gesellschaft nach billigem Ermessen entscheidet oder die geltenden Gesetze eine Verweigerung vorschreiben.
Schadensersatzansprüche können bei Beschädigung von Gepäck nur geltend gemacht werden, wenn die zur Auslieferung berechtigte Person unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, spätestens jedoch 7 Tage nach dem Empfangsdatum (ausschließlich des Empfangsdatums), bei Verspätung oder Verlust spätestens 21 Tage nach dem Datum (ausschließlich dieses Datums), an dem ihr das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde (bei Verspätung) oder hätte zur Verfügung gestellt werden müssen (bei Verlust), diesen bei einer Geschäftsstelle der Gesellschaft reklamiert. Alle Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und innerhalb der vorgenannten Frist abgesendet werden.
Handelt es sich bei der Beförderung nicht um eine "Beförderung im internationalen Luftverkehr" im Sinne des Abkommens, hindert das Unterbleiben einer Reklamation den Kläger nicht daran, Klage einzureichen, wenn er nachweist, dass:
Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft im internationalen Luftverkehr erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Ankunft am Zielort, nach dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder nach dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen wurde, geltend gemacht werden.
Bei internationalen Flügen unterliegt die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gemäß diesen Beförderungsbedingungen den Bestimmungen des Abkommens und den geltenden Gesetzen.
Bei innerjapanischen Flügen unterliegen alle Streitigkeiten, die sich in Verbindung mit diesen Beförderungsbedingungen ergeben, der ausschließlichen Zuständigkeit der japanischen Gerichte, und die damit verbundenen Gerichtsverfahren unterliegen den Gesetzen Japans, unabhängig davon, wer Anspruch auf Schadenersatz hat oder welche Rechtsgrundlage für diesen Anspruch besteht.
Soweit dies nicht gegen geltende Gesetze verstößt, wird jede Klage, die ein Passagier gegen die Gesellschaft erhebt, nur in seiner individuellen Angelegenheit erhoben und kann nicht als Teil einer Sammelklage eingereicht oder geltend gemacht werden.
Bestimmungen, die auf einem Ticket oder in diesen Beförderungsbedingungen oder den Bestimmungen der Gesellschaft enthalten sind oder auf die dort Bezug genommen wird, bleiben, selbst wenn sie gegen geltende Gesetze verstoßen und daher unwirksam sind, in dem Maße wirksam, wie sie nicht im Widerspruch zu anzuwendenden Gesetzen stehen. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen bleibt durch die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung unberührt.
Kein Vertreter der Gesellschaft ist befugt, irgendeine der Bestimmungen des Beförderungsvertrags oder dieser Beförderungsbedingungen oder die Bestimmungen der Gesellschaft zu ändern oder auf deren Durchsetzung zu verzichten.
Diese Beförderungsbedingungen gelten ab dem 19. Mai 2026.